Ausübung des Haddsch für einen Bewe...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Ausübung des Haddsch für einen Bewegungsunfähigen

Ihre Frage

t an heftigen Schmerzen in der Wirbelsäule (einige Rückenwirbel sind ganz zerfressen, andere bewegen sich von ihrer Stelle) und kann sich nicht bewegen. Ihr Wunsch ist das Nachkommen der Verpflichtung zum Haddsch. Ist es also zulässig, dass ich für sie den Haddsch unternehme, wobei zu erwähnen ist, dass ich schon die Verpflichtung zum Haddsch erfüllt habe?

Antwort

In einem von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Abdullah Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith heißt es im Wortlaut Al-Bucharis: "Eine schöne Frau vom Stamm Chath´am kam zu Allahs Gesandten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) um ihn um eine Fatwa zu bitten und erkundigte sich: »O Gesandter Allahs! Der Haddsch, den Allah SEINEN IHM anbetend Dienenden zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Besteht die Möglichkeit, dass ich für ihn den Haddsch vornehme?« Der Prophet antwortete: »Ja! «" 

Das wird im islamischen Recht die Ausübung des Haddsch für Al-Ma´dub genannt, das heißt für eine Person, die zu den Orten der Haddsch-Riten nicht gelangen kann, weil sie sich eines Verkehrsmittels zu bedienen unfähig ist. Für diese Person muss man gemäß der Meinung der meisten Gelehrten den Haddsch vornehmen, falls sie Vermögen besitzt, das über ihre Schulden und den Lebensunterhalt derjenigen hinausgeht, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, sowie für die Reisezeit des für sie den Haddsch Ausübenden ausreicht. Oder man führt für diese Person den Haddsch kostenlos durch, wobei in diesem Fall das Vorhandensein des Vermögens bei einer Ma´dub-Person keine conditio sine qua non darstellt. Es gilt indes als unabdingbar, dass derjenige, der für diese Person den Haddsch durchführt, für sich selbst den Hadsch vorher durchgeführt hat.

Ist aber eine Ma´dub-Person in der Lage, zu den Orten der Riten zu gelangen und diese auszuüben, auch wenn getragen, muss sie selbst den Haddsch vollziehen.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

Ist Ihre Ehefrau – trotz ihrer von Ihnen beschriebenen Krankheit – in der Lage, zu den Orten der Riten zu gelangen und diese auszuüben, auch wenn getragen, muss sie dorthin fahren und selbst den Haddsch vornehmen, wenn nicht, gilt für sie die Rechtsnorm für eine Ma´dub-Person und muss eine weitere Person – Sie oder eine andere – den Haddsch für sie unter der obigen Bedingung unternehmen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten.
 

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