Wie entrichtet man Zakat für Acker-...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wie entrichtet man Zakat für Acker-Erträge?

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Erste Frage: Entrichtet man Zakat auf folgende Arten von Ernten: Gemüse- und Obsternte und verschiedene Arten von Kernernten wie Wassermelonen-, Kürbis- und Sonnenbl umenkern?

    Zweite Frage: Darf ich, wenn ich eine Parzelle pachte und diese kultiviere, den Pachtpreis von der daraus resultierenden Ernte vor dem Zakat-Entrichten abziehen oder muss ich die Zakat für die gesamte Ernte ohne Abzug des Pachtpreises entrichten?

    Dritte Frage: Ich investiere mein Vermögen in die Beteiligung am Viehhandel – ausgewachsene Rinder, ausgewachsene Büffel wie auch Kälber und alle ähnlichen Vieharten –, wobei die Beteiligung folgendermaßen geschieht: Ich kaufe das Vieh auf dem Markt und gebe dieses dem Landwirt als zweitem Partner, wobei er alle Futter- und Dienstleistungskosten trägt sowie der einzige Nutznießer der Viehmilch-Gewinnung ist, während ich nur vom halben Gewinn dessen Erträge in Form von Kälbern respektive deren Verkaufspreis profitiere; ich nehme also den über deren ursprünglichen Preis hinausgehenden halben Gewinn entgegen. Der zweite Partner – der Landwirt – bezahlt eventuell bei seinem Kauf dieses Viehs einen, wenn auch nur geringen, Teil dessen Preises, wobei dies sich eventuell auf ein Viertel oder ein Drittel dessen Preis beläuft. Es kann auch sein, dass er gar nichts bezahlt, wobei dies den Regelfall darstellt.

    Ist nun darauf Zakat zu entrichten?

Antwort

    Erstens: Es gibt keine Zakat auf Gemüse. Ebenso gibt es nach Meinung der beiden Imame Malik und Asch-Schafii keine Zakat auf Obst außer Datteln und Trauben. Darauf basiert diese Fatwa. 

    Was Acker-Erträge und Getreide betrifft, so gibt es Zakat auf das, was davon als Grundnahrungsmittel betrachtet wird, wie etwa Weizen, Gerste, Reis, Mais, Kichererbse, Linsen und Ähnliches, was den Körperbau durch deren Nahrungsaufnahme bildet, diesem genügt und womit er auskommt. Es wird vorausgesetzt, dass dieses Grundnahrungsmittel gelagert werden kann und nicht verdirbt, wenn es zwecks Nahrungsaufnahme gelagert wird.

    Auf Grund dessen gibt es keine Zakat für etwas von den oben erwähnten Kernarten zu entrichten.

    Zweitens: Es gibt unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheit in puncto Abzug der Schulden – zu denen die Pacht, die der Pächter bezahlt, gehört – vom zakatpflichtigen Acker-Ertrag vor Entrichten dessen Zakat. Einige von ihnen sprechen sich für den ausschließlichen Abzug der Schulden der Kultivierungskosten aus. Andere gestatten das Abziehen sämtlicher Schulden. Wieder andere setzen das Entrichten der Zakat generell vor dem Abzug der Schulden fest. Diese letztgenannte Meinung ist geeigneter, weil die Scharia zwischen dem unterscheidet, was mit Kosten und was ohne Kosten bewässert wird, wobei sie unter Berücksichtigung der Kosten bei der ersten Art die Hälfte des Zehnten und bei der zweiten Art das gesamte Zehnte zur Pflicht macht. Würden die Schulden von der Zakat abgezogen, würde dies diese Unterscheidung überflüssig machen. Ebenso ist diese Meinung passender für die Bedürfnisse Armer und Bedürftiger. Der hanafitische Imam Al-Kamaal ibnu-l-Humaam erwähnte in seinem Werk Fathu-l-Qadier: "Er sagte: «Bei allem, was der Ackerboden hervorbringt und worauf das Zehnte als Zakat zu entrichten ist, werden weder der Lohn für Arbeiter noch die Kosten für Rinder angerechnet», weil der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) der Verschiedenheit einer Pflicht die Verschiedenheit des Aufwandes zusprach. So gibt es keinen Sinn für dessen Hinfälligkeit."

    Auf Grund dessen wird der Pachtbetrag von der Ernte vor dem Zakat-Entrichten nicht abgezogen.

    Drittens: Zakat ist ein Ritus, der die Bedeutung von Solidarität und Vermögenssäuberung beinhaltet. Zunächst jedoch bildet sie eine Anbetungshandlung, die auf dem Befolgen beruht. So muss sie auf bestimmtes Vermögen unter bestimmten Bedingungen mit bestimmten Bemessungsgrundlagen an bestimmte Empfängerkreise entrichtet werden. Die ehrwürdige Scharia hat all dies deutlich dargelegt. Zu den Bedingungen für die Zakatpflicht auf vierfüßiges Vieh gehört, dass es Saa`ima sein soll – das heißt, sein Futter gehört zum erlaubten Viehfutter – und dass sein Eigentümer dafür weder Fütter- noch Tränkkosten trägt. Trägt er dafür Fütter- und Tränkkosten, gibt es darauf keine Zakat, wie hoch auch immer deren Anzahl oder Wert sei, und zwar gemäß den Worten des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Al-Buchari und Anderen nach einer Aussage von Anas (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith: "Zakat wird auf Saa`ima unter den Schafen entrichtet."

    Bei der Beteiligung mit den Landwirten am Vieh handelt es sich entweder um Handel oder Sachinvestition, wobei der Unterschied zwischen beiden im Folgenden liegt: Handel bedeutet, dass man etwas kauft um es mit Gewinn zu verkaufen, ohne dass ein Gewerbe-, Produktions- oder Investitionsfaktor einbezogen ist. Was hingegen die Sachinvestition betrifft, so stellt dies das Vermögen dar, das nicht zwecks Warenhandel, sondern zwecks Wertsteigerung eingesetzt wird, so dass es durch Vermieten dessen Handelsobjekte wie etwa Wohnungen und Autos oder durch Verkauf dessen, was durch mit ihm finanzierte Wirtschaftsaktivitäten erzielt wird, wie etwa Fabriken und Immobilienfirmen, die Ländereien kaufen und diese bebauen, damit sie sie als Wohneinheiten verkaufen, und wie vierfüßiges Vieh, das ob des Verkaufs dessen Milch und Wolle und dessen Mästens und Verkaufs dessen Produkts für dessen Eigentümer Gewinn abwirft. Was den Handel betrifft, so ist dessen Zakat die Zakat auf Handelswaren, die durch Addieren des Kapitals zum Gewinn nach Ablauf eines Mondjahres und Abzug von Anlagevermögen und Verbindlichkeiten berechnet wird, wonach auf das Verbleibende das Viertel eines Zehntels zu entrichten ist.

    Was hingegen die Sachinvestition betrifft, so lautet die Fatwa hierfür, dass es darauf keine Zakat gibt, auch wenn einige zeitgenössische Rechtsgelehrte – unter denen manche zum Ausweiten des Umfangs des Zakat-pflichtigen Vermögens neigen – meinen, dass es Zakat darauf gibt. Wir halten hierbei indes ob des Vorzugs der Bedeutung des Befolgens bei der Zakat und ob dessen, dass die Basis das Befreien der Verpflichtung von dem ist, für das es keinen Quellentext gibt, der die Zakat darauf zur Pflicht macht, die Aussage des Quellentextes für ausschlaggebend.

    Geschieht die Beteiligung dementsprechend mit den Landwirten am Vieh zwecks Handels damit, und zwar durch dessen Kauf und Verkauf ohne Sachinvestition, die in Form von Mästen, Melken oder Nehmen von Wolle, Häuten oder Fellen oder Vermieten erfolgt, wird darauf Zakat auf Handelswaren entrichtet, indem man dessen Erlös und Gewinn nach Ablauf eines Mondjahres errechnet und das Viertel eines Zehntels darauf entrichtet. Besteht die Beteiligung an Sachinvestition in etwas des Obenerwähnten oder im Füttern, Tränken und folgenden Verkauf als fettes Vieh, gibt es keine Zakat darauf.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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