Rechtsnorm für den Verkauf von SIM-...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für den Verkauf von SIM-Karten, ohne Bekanntgabe der persönlichen Daten von Seiten des Käufers

Ihre Frage

Wie lautet die Rechtsnorm für den Verkauf von SIM-Karten, wobei der Käufer seine persönlichen Daten entweder gar nicht oder falsch angibt? Und wie lautet die Rechtsnorm für denjenigen, der dabei geholfen hat, diese SIM- Karten zu aktivieren respektive freizuschalten, sei er ein Verkäufer auf der Straße oder der Manager der Betreiberfirma? Es ist zu erwähnen, dass Sprengkörper, die hier und dort geworfen wurden, mit Hilfe einer von der Betreiberfirma freigeschalteten SIM-Karte, deren persönliche Daten des Käufers unbekannt oder falsch waren, explodierten.

Antwort

Der Schutz des Lebens sowie individuelle und kollektive Sicherheit gehören zu den Intentionen der Scharia und den bedeutsamen fünf logischen Notwendigkeiten des Schutzes von Leben, Vernunft, Würde, Vermögensbestand und Religion in der islamischen Scharia. Deshalb verbietet die Scharia beispielsweise das Blutvergießen und den außerehelichen Geschlechtsverkehr; außerdem sind in ihr Rechtsnormen und mit Strafandrohung verbundene Grenzen festgelegt, die den Schutz des Lebens für die Menschen gewährleisten und die Kontinuität der Gesellschaften bewahren. So blockiert sie Mittel und Vorwände, die gegenwärtig und zukünftig eine Gefahr für die oben genannten Ziele darstellen könnten.
Nun erklärt der Islam jedoch nichts für haram, ohne auch alles dahin Führende für haram zu erklären. Zu den schariatischen Grundlagen gehört, dass alles, was zu etwas als haram Geltendem führen könnte, ebenfalls haram ist, und dass die Rechtsnormen der Intentionen auch für die hinführenden Mittel gelten. Was also zu etwas für haram Erklärtem führt, ist ebenfalls haram und was zu etwas zur Pflicht Erklärtem führt, ist ebenfalls Pflicht, sofern die hinführenden Mittel einen Weg zur jeweiligen Ausübung speziell bestimmen.
Im Rahmen des Strebens der Scharia nach Festigung der gesellschaftlichen Sicherheit und des Schutzes menschlichen Lebens ist ein Herrscher dazu ermächtigt, die Maßnahmen, Vorkehrungen und Durchführungsrichtlinien anzuwenden, mittels derer die Intentionen hinsichtlich des Schutzes von Leben, Vernunft, Würde, Vermögensbestand und Religion realisiert werden können. Die Angelegenheit der Realisation dieser Intentionen ist mithin eine Angelegenheit hinführender Mittel. Denn was eine Pflicht vervollständigt, ist selbst eine Pflicht. Die allgemeine Regel, nach der ein maßgeblicher Verantwortlicher zu handeln hat, lautet, dass er für das Allgemeinwohl handeln soll. Es ist also nicht statthaft, aus purer Leidenschaft und Gier und bloßer Auslese zu handeln, vielmehr soll es früher oder später auf das Allgemeinwohl für alle Bürger abzielen.
Es ist offenkundig, dass das Einhalten der Richtlinien seitens der Mobilfunkanbieter und der Verkäufer von Handynummern von äußerster Wichtigkeit ist. Dazu gehören die Pflicht zur Registrierung der Daten von SIM-Karten und Handynummern und das vollständige Durchführen aller Verwaltungsmaßnahmen sowie das Nicht-Berücksichtigen falscher Angaben, bevor die SIM-Karte freigeschaltet und benutzt wird. All dies ist erforderlich, um den Weg eines jeden, der die SIM-Karte für illegale Zwecke benutzt, zu versperren und die Tür denjenigen zu verschließen, die versuchen sie für unmoralische Dinge zu missbrauchen oder sogar durch sie Verbrechen zu begehen; denn sie kann ja in der Tat sowohl für etwas Schlechtes als auch für etwas Gutes verwandt werden. Beispiele für das Verwenden zu etwas Schlechtem sind etwa Belästigungen Anderer, Entzweien von Eheleuten, Entführungen, Verbrechen, Diebstähle und sogar das Zünden von Sprengsätzen usw., ohne dass man die Täter identifizieren kann, die die SIM-Karte ohne Registrierung respektive mittels falscher Daten mit der Absicht der Verschleierung ihrer Verbrechen benutzen. All dies ist ganz und gar unvereinbar mit den Intentionen der Scharia, als da etwa sind der Schutz der Würde und der Schutz des Lebens. Gäbe es keine unregistrierten SIM-Karten, wären die vielen Türen zu den genannten Verbrechen für deren Täter versperrt. Aus diesem Grund ist das Einhalten der Registrierung korrekter Daten jeder SIM-Karte eine schariatische Pflicht, wohingegen jedwede Beihilfe zur Nichtbeachtung des Einhaltens der Registrierung von der Scharia her verboten ist.
Auf der Grundlage des Erwähnten muss einerseits jeder, der eine SIM-Karte kauft, diese SIM-Karte auch mit den erforderlichen Angaben registrieren lassen und müssen andererseits die Mobilfunk-Anbieter, Angestellten, Vertreiber und Verkäufer von SIM-Karten und Rufnummern darauf bedacht sein, die Registrierung korrekter Daten ausnahmslos für alle SIM-Karten vorzunehmen. Jedem, der eine administrative, durchführende oder kontrollierende Funktion hat, ist es schariatisch verboten, diese SIM-Karten respektive Rufnummern freizuschalten, ohne dass vorher sämtliche erforderlichen und vorschriftsmäßigen Maßnahmen abgeschlossen sind, da er anderenfalls als an den oben genannten eventuellen Verbrechen Beihilfe Leistender betrachtet wird und auch als jemand, der zur Strafvereitelung hinsichtlicher potenzieller Straftäter respektive Terroristen beiträgt.
Und Allah weiß es am besten!

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