Rechtsnorm für religiöse Stiftungen an ausländische Flüchtlinge und Gewähren von Opfertieren, Almosen und Zakatmitteln an sie
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Ausländischen Flüchtlingen, seien sie Muslime oder Nicht-Muslime, darf man etwas von den Geldspenden sowie vom Opfertier, sei es nun das ganze Tier oder dessen Fell oder dessen Kopf oder irgendetwas von ihm, wie Fleisch oder Ähnliches, geben. Es ist weiterhin statthaft, dass man einen Fond für religiöse Stiftungen einrichtet, von dessen Ertrag man für sie aufwendet wie etwa zum Zweck der Ausbildung, der Wohnung, der medizinischen Versorgung und des Umzugs innerhalb wie außerhalb von Staaten. Von der Zakat ist die Verteilung nur an die Muslime unter ihnen statthaft, weil der religiöse Usus der Zakat sich ausschließlich auf die Muslime beschränkt. Unsere Formulierung "statthaft" bedeutet nicht das Verneinen der sofortigen Ausübung zu dieser sozialen Pflicht, vielmehr soll jeder dazu Fähige sich an diesem Beitrag beteiligen - je nach seiner Fähigkeit und was er an Gutem sowie an Lohn von Allah, dem Erhabenen, wünscht.
Möge Allah, der Hocherhabene, von ihnen deren rechtschaffenen Werke annehmen!