Ratenverkauf

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Ratenverkauf

Ihre Frage

von Warenhäusern, dann verkauft er sie an deren Besteller auf Ratenbasis, das heißt, der Kunde kommt zu ihm und bittet um den Kauf einer bestimmten Ware von einem bestimmten Warenhaus. Daraufhin kauft der Ratenverkäufer für den Kunden die Ware und legt dann für deren Preis Raten fest, und zwar mehr als der bezahlte Betrag in bar, wobei zu bemerken ist, dass dieser Ratenverkäufer keinen Laden, kein Verkaufsgebiet sowie keine Waren hat. 

Wie lautet nun die Rechtsnorm?
 

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass der Kauf sowohl per sofortige als auch per gestundete Zahlung mit einer festgelegten Zeitspanne durchaus rechtens ist. Auch der Preisaufschlag als Gegenleistung für die festgelegte Zeitspanne ist von der Scharia her nach Auffassung der meisten Rechtsgelehrten gestattet, da es sich um einen Wiederverkauf mit Gewinnangabe handelt. Es stellt ein ganz normales, von der Scharia her erlaubtes Geschäft dar, bei dem es zulässig ist, einen Preisaufschlag als Vergütung für einen Zeitaufschub zur Bedingung zu erheben, denn der Zeitaufschub ist zwar kein realer Geldbetrag, aber er gehört zum Wiederverkauf mit Angabe des Gewinns, der eben deswegen auf den Preis aufgeschlagen wird, und zwar wenn die festgelegte Zeitspanne als Gegenleistung für den Preisaufschlag erwähnt wird, so dass beide Parteien darüber gegenseitiges Einverständnis erzielen und kein Anlass zum Verbot besteht. Das Ziel besteht in der Deckung eines Bedarfs der Menschen dafür, und zwar sowohl für Verkäufer als auch für Käufer. 

Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
    Im vorliegenden Fall ist der Ratenverkäufer gleichwertig mit einem Vermittler respektive Zwischenhändler, der die zum Kauf stehende Ware erwirbt und realiter oder legal besitzt. Dann kauft sie der Käufer von ihm auf Ratenbasis mit einem Preisaufschlag als Gegenleistung für einen festgelegten Zeitaufschub, was von der Scharia her statthaft ist. Es schadet auch nicht, dass der Ratenverkäufer keinen Laden, kein Verkaufsgebiet sowie keine Waren hat, denn der Zweck der Scharia-Texte, die sowohl den Verkauf dessen, was jemand nicht besitzt, als auch den Verkauf vor Inbesitznahme sowie Übergang ins Privateigentum für verboten erklären, ist das Erreichen der Gewährleistung der Waren und das Fernhalten irgendeines Verdachts auf einen Streit. Und all dies finden wir reichlich im erfragten Fall, insofern als es keinen Streit zwischen den drei Parteien gibt. Ferner besteht keine Unklarheit in der Gewährleistung für beschädigte Gegenstände, wenn eine Beschädigung in einer der Phasen auftreten sollte.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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