Rechtsnorm für Schwangerschaftsabbruch ob schariatischen Notfalls
Ihre Frage
Darf in diesem Fall abgetrieben werden oder soll das Ehepaar die Entlassung hinnehmen? Es hat allerdings neben dieser Arbeit keine andere Verdienstmöglichkeit.
Antwort
Verhält es sich so, wie in der Frage geschildert, dass die Regierung die Entlassung dieser Ehepartner entschieden hat, wenn sie keinen Schwangerschaftsabbruch des dreieinhalb Monate alten Fetus vornehmen und dieser Beruf ihre einzige Erwerbsquelle darstellt, so teilen wir Folgendes mit:
In der Scharia ist vorgesehen, dass dringende Notfälle Verbotenes relativieren. Sind diese Ehepartner zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen, damit sie ihren Beruf weiter ausüben können, zumal sie neben den Einkünften dieses Arbeitsplatzes keine andere Erwerbsquelle besitzen, so spricht nichts gegen den Schwangerschaftsabbruch gemäß den Worten Allahs, des Erhabenen:
.... Wer sich nun in einer Zwangslage befindet ohne zu begehren und unmäßig zu sein, so liegt nichts Sündhaftes auf ihm. Fürwahr, Allah ist allvergebend, allbarmherzig.
(Sure 2, Vers 173)
Nach Aussage der Hanafiten ist der Schawangerschaftsabbruch vor Ablauf von 120 Tagen zulässig, da der Geist noch nicht eingehaucht ist. Ibn Abidin sagt in einer Anmerkung: "Wenn eine Frau einen Fetus, dessen Gestalt noch nicht klar ist, abtreibt – wobei zuverlässige Hebammen bezeugen, dass dieser nah daran war, ein Mensch zu werden, und dass er eine Gestalt geworden wäre, wenn er im Mutterleib geblieben wäre – gibt es dafür kein Blutgeld. Dann fährt er fort: "Wenn seine Gestalt nicht klar ist, so besteht keine Sünde."
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!