Rechtsnorm für Schwangerschaftsabbr...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Schwangerschaftsabbruch ob schariatischen Notfalls

Ihre Frage

ierung hat für die breite Masse Turkestans Geburtenkontrolle festgelegt. Einem Bauern oder Tischler steht es zu, drei Kinder innerhalb von neun Jahren zu zeugen. Überschreitet er dies oder zeugt er permanent, so bezahlt er eine enorme Strafe. Handelt es sich indes um einen Angestellten, so hat er das Recht zwei Kinder innerhalb von sechs Jahren zu zeugen. Angesichts eines derartigen Gesetzes hat Allah, der Erhabene, einem Ehepaar zwei Kinder geschenkt und die Ehefrau trug das dritte. Aus diesem Grund entschied die Regierung beide zu entlassen, falls sie keinen Schwangerschaftsabbruch vornähmen, wobei der Fetus dreieinhalb Monate alt war.
Darf in diesem Fall abgetrieben werden oder soll das Ehepaar die Entlassung hinnehmen? Es hat allerdings neben dieser Arbeit keine andere Verdienstmöglichkeit.
 

Antwort

    Verhält es sich so, wie in der Frage geschildert, dass die Regierung die Entlassung dieser Ehepartner entschieden hat, wenn sie keinen Schwangerschaftsabbruch des dreieinhalb Monate alten Fetus vornehmen und dieser Beruf ihre einzige Erwerbsquelle darstellt, so teilen wir Folgendes mit:
    In der Scharia ist vorgesehen, dass dringende Notfälle Verbotenes relativieren. Sind diese Ehepartner zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen, damit sie ihren Beruf weiter ausüben können, zumal sie neben den Einkünften dieses Arbeitsplatzes keine andere Erwerbsquelle besitzen, so spricht nichts gegen den Schwangerschaftsabbruch gemäß den Worten Allahs, des Erhabenen: 

.... Wer sich nun in einer Zwangslage befindet ohne zu begehren und unmäßig zu sein, so liegt nichts Sündhaftes auf ihm. Fürwahr, Allah ist allvergebend, allbarmherzig
                                                                                                                                     (Sure 2, Vers 173)

     Nach Aussage der Hanafiten ist der Schawangerschaftsabbruch vor Ablauf von 120 Tagen zulässig, da der Geist noch nicht eingehaucht ist. Ibn Abidin sagt in einer Anmerkung: "Wenn eine Frau einen Fetus, dessen Gestalt noch nicht klar ist, abtreibt – wobei zuverlässige Hebammen bezeugen, dass dieser nah daran war, ein Mensch zu werden, und dass er eine Gestalt geworden wäre, wenn er im Mutterleib geblieben wäre – gibt es dafür kein Blutgeld. Dann fährt er fort: "Wenn seine Gestalt nicht klar ist, so besteht keine Sünde."

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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