Rechtsnorm für Verkauf von Narkotik...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Verkauf von Narkotika

Ihre Frage

ge geht um das Darlegen der Rechtsnorm für folgenden Fall: Einige Apotheker praktizieren um enorme Gewinne zu erzielen illegalen Handel bei einigen Arten von Medikamenten, die den psychischen Zustand beeinflussen und die man als Heilmittel bei einigen Krankheiten benutzt.

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass die Bewahrung der menschlichen Existenz eine festgelegte und legitime Angelegenheit ist. Aus diesem Grund lässt Allah, der Erhabene, den gegen das Recht verstoßenden Mörder eines Gläubigen für ewig in der Hölle bleiben, und zwar gemäß SEINEN Worten: 

    Und wer einen Gläubigen vorsätzlich tötet, dessen Vergeltung ist die Hölle als ewig darin Verweilender. Und Allah zürnt ihm und verflucht ihn und bereitet ihm eine gewaltige Pein.
(Sure 4, Vers 93)

Und ER sagt ferner:

    ... und tötet euch nicht selbst! Fürwahr! Allah ist allbarmherzig euch gegenüber.
(Sure 4, Vers 29)

Darüber hinaus sagt der Erhabene:

    ... und tötet keine Seele, die Allah verwehrt hat ...
(Sure 6, Vers 151)

    Weiterhin gibt es noch andere Quran-Verse und ehrwürdige Hadithe.

    Zu den Zielen der Scharia gehört die Bewahrung des Lebens und des Verstands. Daher verbietet Allah, der Erhabene, all das, was zu Schädigungen des Menschen oder eines Teiles von ihm führt. ER sagt:

     Und gebt auf Allahs Weg aus und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben! Und tut Gutes! Fürwahr! Allah liebt die Gutes Tuenden.
(Sure 2, Vers 195)

Des Weiteren verbietet Allah Alkoholika um den Verstand zu schützen. Er sagt:

    O ihr, die glauben! Alkoholika und Losspiel und Götzenopfertische und Orakelpfeile sind ja nun nichts weiter als eine Scheußlichkeit vom Werk des Satans. So meidet es! Vielleicht seid ihr ja erfolgreich!
(Sure 5, Vers 90)

    Und der Islam erlaubt in engem Rahmen dem sich in einer Zwangslage befindlichen Menschen das zu nutzen, was Allah ihm in der Zeit der freiwilligen Wahl verboten hatte, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen nach Erwähnung der verbotenen Dinge:

 

    Verboten sind euch das Verendete und das Blut und das Schweinefleisch sowie das, worüber ein anderer Name als Allahs gerufen ward, und das Erstickte und das Erschlagene und das zu Tode Gestürzte und das durch Niederstoßen Umgekommene und was vom Raubtieren angefressen wurde – außer dem, was ihr geschächtet habt und was auf dem Götzenopfertisch geopfert ward, und dass ihr durch Lospfeile bei einer Gottheit ein Orakel sucht. All jenes gilt euch als Frevel. Heute sind diejenigen, die den Islam leugnen, hinsichtlich eurer Religion erstarrt. So fürchtet nicht sie, sondern fürchtet MICH! Heute habe ICH für euch eure Religion vollendet und MEINE Gnade an euch ganz erfüllt und für euch den Islam als Religion ausersehen. Wer indes durch Hunger ohne zu einer Sünde hinzuneigen, so ist Allah fürwahr allvergebend, allbarmherzig.
(Sure 5, Vers 3)

    Dementsprechend darf man Verbotenes nicht nutzen, es sei denn, jemand erreicht die Grenze einer dringenden Notwendigkeit. Deshalb legten unsere Gelehrten eine Regel fest, die lautet: "Was wegen einer dringenden Notwendigkeit freigegeben wird, wird deren Maß entsprechend bewertet."

    In Beantwortung der Frage darf man ein Medikament, das zum Betäuben eines Menschen führt und einen Einfluss auf dessen psychischen Zustand hat, nur als Heilmittel bei einigen Krankheiten, also innerhalb der Grenzen medizinischer Behandlung benutzen. Der Handel damit ob eines anderen Ziels und der Verkauf an die Allgemeinheit um einen Gewinn ohne Rücksicht auf das Leben der Gemeinschaft zu erzielen sind jedoch absolut verboten. Denn das, dessen Annahme einem verboten ist, dessen Verteilung wird ebenfalls verboten, und das, dessen Verkauf einem verboten ist, dessen Kauf wird ebenfalls verboten.

    Das Fatwa-Amt rät denjenigen, die in derartigen Medikamenten handeln und für alle Leute verkaufen, Allah um der Jugend der Gemeinschaft willen zu fürchten, denn sie ist die Hoffnung der Zukunft.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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