Rechtsnorm für Hinunterschlucken von Schleim während des Fastens
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Das Hinunterschlucken von Schleim während des Fastens macht das Fasten nicht nichtig, es sei denn der Fastende wirft diesen aus und schluckt ihn wieder hinunter. Dann ist sein Fasten nichtig. Der Autor des Werkes Das Gesammelte sagt: "Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es nicht schadet, wenn der Schleim außerhalb des Mundraumes vorkommt. Tritt er innerhalb von ihm auf, wenn er nämlich von der Stirnhöhle in die ihn mit dem Mund verbindende Höhle gelangt, also über den Rachenraum, dann beachtet man Folgendes: Kann man den Schleim nicht absondern, so dass dieser in die Kehle fließt, dann schadet es nichts. Sondert man ihn ab und schluckt ihn dann hinunter, wird das Fasten dieser Person nichtig. Dies ist die Meinung der Rechtsschulen und die ausschlaggebende Meinug der meisten Gelehrten." Zitatende.
In Befolgung der Meinung, dass das Hinunterschlucken das Fasten nicht nichtig macht, macht auch das Hinunterschlucken während des Gebets dieses nicht ungültig.
Aus dem oben Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die Frage.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!