Zur Entrichtung der Zakat auf Vermö...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zur Entrichtung der Zakat auf Vermögen in Form des Speisens Fastender beim Fastenbrechen und Sühneleistung in Form eines ungekochten Essens

Ihre Frage

chtsnorm für das Entrichten der Zakat mittels des Speisens Fastender beim Fastenbrechen?
- Wird die Sühne in Form eines gekochten oder nicht gekochten Essens geleistet?
 

Antwort

    Die edle Scharia variiert die Aspekte des Aufwands für Gutes und hält zur Solidarität und Zusammenarbeit bei Wohltätigkeit an. Deswegen schreibt die Scharia die Zakat als eine religiöse Elementarpflicht vor, hält zum Spenden an, erregt den Wunsch nach Schenken und rät Almosen an, zu denen das zeitlich fortwirkende Almosen in Form religiöser Stiftung gehört, deren Quelle bestehen bleibt und deren erbrachter Nutzen sich immer wieder erneuert, damit die Spende die Aspekte der Wohltätigkeit und Arten des Guten in der Gesellschaft umfasst. At-Tirmidhi und andere überlieferten nach einer Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), dass dieser sagte: "Fürwahr, auf Vermögen gibt es Anrecht außer der Zakat!" Dann rezitierte er die folgenden Worte des Erhabenen: 

    Frömmigkeit ist nicht, dass ihr euer Antlitz gen Osten oder Westen richtet. Jedoch besitzt Frömmigkeit, wer an Allah glaubt und den Jüngsten Tag und die Engel und das Offenbarungsbuch und die Propheten und vom Besitz – obwohl man ihn liebt – der Verwandtschaft, den Waisen, den Bedürftigen, dem Reisenden, den Bittenden und für Gefangene hergibt, das rituelle Gebet verrichtet und die Zakat entrichtet; und die ihre Verpflichtung einhalten, wenn sie eine eingegangen sind, und in Elend und Leid und zur Zeit der Beeinträchtigung standhaft sind – jene sind es, die wahrhaftig sind, und jene, sie sind die Allah Fürchtenden.
                                                                                                    (Sure 2, Vers 177)

    Der zitierte Hadith ist zwar schwach, wird indes nichtsdestoweniger durch einige Vorfahren wie Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), Asch-Scha´bi, Mudschahid und Tawus (Allah, der Erhabene, erbarme SICH ihrer!) authentisiert.

    Imam Al-Aini sagte in seinem Werk Umdatul-Qaari, Bd. 8, S. 237: "Sufjan Ibn Ujaina interpretierte die hinsichtlich der Wohltätigkeit bei Hungersnot die Worte Allahs, des Erhabenen Fürwahr! Allah hat von den Gläubigen deren Leben und deren Gut gekauft, so dass für sie der Paradiesgarten sei ... (Sure 9, Vers 111) wie folgt: Die Gläubigen sind zur Gabe von ihrem Vermögen um Allahs, des Erhabenen, willen verpflichtet, wenn das notwendig ist. Deswegen äußerten viele Gelehrte, dass es am Vermögen ein Anrecht außer Zakat gibt. Dies wird in einem von At-Tirmidhi direkt auf den Propheten zurückführbaren überlieferten Hadith erwähnt." Zitatende.

    Allah, der Erhabene, beschreibt die IHN fromm anbetend Dienenden dahingehend, dass sie Speise zu essen geben. Der Erhabene sagt:

    Und sie geben Speise – obwohl man sie liebt – zu essen einem Bedürftigen und einer Waisen und einem Gefangenen.
                                                                                            (Sure 76, Vers 8)

    Dies umfasst den Monat Ramadan und die anderen Monate. Jedoch hat dies im Monat Ramadan eine großartigere Vergeltung und eine höhere Belohnung. Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hielt dazu an, den Fastenden beim Fastenbrechen zu speisen. Er teilte ebenso mit, dass derjenige, der den Fastenden beim Fastenbrechen speist, das Gleiche an dessen Belohnung erhält, ohne dass dabei die Belohnung des Fastenden vermindert wird." Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte in einem von At-Tirmidhi überlieferten Hadith: "Wer einen Fastenden beim Fastenbrechen speist, erhält das Gleiche an dessen Belohnung, ohne dass dabei die Belohnung des Fastenden vermindert wird." At-Tirmidhi erklärte diesen Hadith für aktzeptabel und authentisch.

    In einem von Ibn Chuzaima in dessen Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Salman Al-Farisi (möge Allah an ihm Wohlhefallen finden!) veröffentlichten Hadith sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Wer einen Fastenden beim Fastenbrechen – das heißt im Monat Ramadan – speist, dem werden seine Sünden vergeben und er wird vom Höllenfeuer befreit. Er wird auch wie der Fastende belohnt, wobei die Belohnung des Fastenden nicht verringert wird." Man wandte ein: "O Gesandter Allahs! Nicht jeder von uns hat die Möglichkeit einen Fastenden zu speisen." Daraufhin erwiderte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Diese Belohnung gewährt Allah demjenigen, der einem Fastenden beim Fastenbrechen eine Dattel, einen Schluck Wasser oder einen Schluck Milch gibt. Wer aber einen Fastenden sättigt, den lässt Allah von meiner Wasserquelle im Paradies einen Schluck trinken, so dass er nie Durst haben wird, bis er das Paradies betritt."

     Auf Grund dessen gilt Folgendes: Das Speisen eines Fastenden beim Fastenbrechen einschließlich der in unseren Ländern verbreiteten sogenannten "Tafeln des Allerbarmers" wird nicht zur Zakat gerechnet, weil zu ihnen sowohl der Arme als auch der Wohlhabende kommen, auch wenn diese Tafeln einer der strahlenden Aspekte der Güte und Solidarität unter den Muslimen darstellt. Allah, der Erhabene, legte nämlich die Empfangsberechtigten der Zakat in SEINEN folgenden Worten fest:

     Die Sadaqat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise. 
                                                                                                             (Sure 9, Vers 60)

     ER gibt den Armen und Bedürftigen die Spitzenposition um darzulegen, dass diese Priorität beim Anspruch auf Zakat haben und es Grundlage bei der Zakat ist, dass ihnen alles Erforderliche zur Verfügung gestellt und für ihre Lebensbedürfnisse sowie für ihren Lebensunterhalt gesorgt wird. Deswegen erwähnte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sie besonders in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith, als er Mu´adh in den Jemen schickte: "...Folgen sie dieser Aufforderung, so lass sie wissen, dass Allah ihnen die Sadaqat zur Pflicht machte, die von ihren Reichen genommen und ihren Armen zurückgegeben werden."[Sadaqat bedeutet hier nach Meinung der meisten Quran-Exegeten Zakat.]

    Im Vers wurde die Bedeutung durch den Buchstaben "Laam (entsprechend dem deutschen Buchstaben l)" als Zeichen für einen Besitz ausgedrückt. Deswegen erheben die meisten Rechtsgelehrten die Besitzübertragung zur Bedingung. So schreiben sie vor, dass das Vermögen der Zakat dem Armen oder Bedürftigen übertragen wird, damit dieser es für seine Bedürfnisse ausgibt, die er besser als die anderen kennt.

    Einige Gelehrten erlauben sogar das Entrichten der Zakat in Naturalien, falls das Ziel durch das Kennen der Bedürfnisse des Armen realisiert wird und dessen Erfordernisse erfüllt werden.

    Auf Grund dessen muss das für das Speisen der Fastenden beim Fastenbrechen bezahlte Vermögen, das zwischen Armen und Wohlhabenden nicht unterscheidet, zu weiteren Aspekten der Güte und Solidarität wie Almosen und Spenden und darf nicht zur Zakat gerechnet werden, es sei denn, der Einladende macht zur Bedingung, dass nur die muslimischen Armen, Bedürftigen und Reisenden davon essen dürfen; in diesem Fall darf man sie als Zakat betrachten. Dabei fällt das Darbieten von Essen unter die Rechtsnorm der Besitzübertragung, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass das Speisen hier die Stelle der Besitzübertragung einnimmt, wie es vom hanafitischen Imam Abu Jusuf und einigen zaiditischen Rechtsgelehrten überliefert wurde.

     Was aber die Ramadan-Taschen betrifft, die [mit Lebensmitteln gefüllt im Ramadan] an Bedürftige auszuhändigen man sich befleißigt, so darf man diese aus Zakat-Mitteln entrichten, weil dabei die Besitzübertragung realisiert wird.

    Hinsichtlich der Sühneleistung machen die meisten Rechtsgelehrten die Besitzübertragung zur Bedingung. Bei ihnen genügen weder das Legalisieren noch das Ermöglichen des Essens, denn die Sühne stellt eine finanzielle Pflicht dar und der Arme muss sie in einem bestimmten Maß erhalten. Im Gegensatz dazu meinen die Hanafiten, dass es genügt, den Armen das Essen durch die Einladung zum Mittag- und Abendessen zu ermöglichen. Sie halten also an der sprachlichen Bedeutung des arabischen Wortes الإطعام (das Speisen) fest, wobei man darunter das Speisen und nicht die Besitzübertragung versteht. Entsprechend sagt Allah, der Erhabene:

     ...im Durchschnitt, was ihr eure Angehörigen speist...
                                                                                                        (Sure 5, Vers 89)

     Das Speisen der Angehörigen geschieht ausschließlich auf Basis der Legalisierung und nicht der Besitzübertragung.

     Auf Grund dessen spricht nichts gegen eine Sühneleistung in Form von gekochtem Essen, und zwar in Übernahme von den Gelehrten, die dies gestatten, auch wenn das Entrichten derer in Form von getrockneten Lebensmitteln besser wäre, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen, denn das Beilegen der Meinungsverschiedenheit ist erwünscht.

    Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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