Sich-Begeben (eines Pilgers) am ach...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Sich-Begeben (eines Pilgers) am achten Tag des Monats Dhu-l-Hiddscha in die Ebene von Arafat anstatt nach Mina

Ihre Frage

erlaubt, dass er am achten Tag des Monats Dhu-l-Hiddscha anstatt nach Mina sich direkt in die Ebene von Arafat begibt, und zwar im Hinblick auf das äußerst starke Gedränge, das beim Ziehen in die Ebene von Arafat entsteht?

Antwort

    Der achte Tag des Monats Dhu-l-Hiddscha ist der "Tag des Durststillens". Dieser Tag heißt so, weil die Pilger sich an ihm in Mina auszuruhen pflegten und auch ihren Reit- und Opfertieren eine Ruhepause gönnten sowie sich mit Wasser für ihren Weg in die Arafat-Ebene versorgten und sich somit auf die Handlungen jenen außergewöhnlichen Tages und auf die Handlungen am Opfertag und den dem Opfertag folgenden drei Tagen vorbereiteten. Es handelt sich lediglich um eine Sunna – und nicht um eine rechtsverbindliche Pflicht –, dass der Pilger sich an diesem Tag des Durststillens vormittags nach Mina begibt und dort das Mittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtgebet verrichtet, wobei die Gebete mit vier Rak´a auf zwei verkürzt, jedoch nicht zusammengelegt werden. Dann übernachtet er dort in der Nacht vor dem Aufbruch nach Arafat und betet ebenfalls dort das Morgengebet. Daraufhin zieht er vormittags in die Arafat-Ebene weiter. Weicht nun der Pilger davon ab und zieht wegen Furcht vor dem Gedränge am achten Tag des Monats nach Arafat, dann macht dies nichts und sein Haddsch ist rechtsgültig. Er hat höchstens etwas Wünschenswertes unterlassen, und zwar sogar wegen eines Entschuldigungsgrundes. Möglicherweise bekommt er die Belohnung für das, was er getan hätte, wenn es diesen Entschuldigungsgrund nicht gegeben hätte. Eine Sühneleistung gibt es nun aber nur beim Unterlassen einer rechtsverbindlichen Pflicht und nicht beim Unterlassen einer Sunna.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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