Eintreten in den Weihezustand innerhalb Mekkas
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Verhält es sich so wie in der Frage geschildert, dann lautet die Bestimmung der islamischen Rechtswissenschaft wie folgt: Wer einen Entschuldigungsgrund hat und etwas im Weihezustand Verbotenes zu begehen braucht – ausgenommen davon ist der Beischlaf – wie etwa das Haarschneiden oder Tragen eines genähten Kleidungsstückes oder Ähnliches, der muss ein Schaf schlachten oder sechs Bedürftige speisen, und zwar jeden Bedürftigen in Höhe der Hälfte eines 3,176 kg-Hohlmaßes, oder drei Tage fasten, wobei man die Wahl zwischen diesen drei Dingen hat. Der Haddsch wird durch das Begehen eines dieser verbotenen Dinge – außer Geschlechtsverkehr – nicht ungültig.
Abdurrahman Ibn Abu Laila berichtete in einem von Al-Buchari, Muslim und Abu Dawud nach einer Aussage von Ka´b Ibn Udschra überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) während des Aufenthalts in Hudaibīja an diesem vorbeikam und sagte: „Die Läuse auf deinem Kopf belästigen dich.“ Er bejahte dies, worauf der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) entgegnete: „Rasiere deine Haare ganz ab und schlachte dann ein Schaf als Opfer oder faste drei Tage oder speise sechs Bedürftige mit drei Hohlmaß Datteln!“
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die gestellte Frage.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!