Handgeben unmittelbar nach dem ritu...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Handgeben unmittelbar nach dem rituellen Gebet

Ihre Frage

dgeben unter den Betenden unmittelbar nach dem rituellen Gebet zur Vervollständigung des Gebets? Oder handelt es sich um etwas Unerwünschtes oder um eine unerlaubte Neuerung?

Antwort

    Das Handgeben unmittelbar nach dem rituellen Gebet bewegt sich zwischen dem Erlaubten und dem Empfehlenswerten. 

    Derjenige, der dies tut, soll nun aber nicht denken, dass es zur Vervollständigung des Gebets oder zur vom Propheten Muhammad (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) überlieferten Sunna gehöre.

    Diejenigen, die sagen, es sei empfehlenswert, beziehen sich auf das, was Al-Buchari in seiner Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Abu Dschuhaifa (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferte. Dieser sagte nämlich: „Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) ging während der Mittagshitze in die Wüste und verrichtete die rituelle Waschung vor dem Gebet und anschließend zwei Raka für das Mittagsgebet und zwei Raka für das Nachmittagsgebet, wobei sich in seinen Händen ein kurzer Spieß mit eiserner Spitze am unteren Rand befand. Die Leute standen auf und begannen seine Hände zu ergreifen und diese über ihr Gesicht zu streichen.“ Abu Dschuhaifa fuhr fort: „Da ergriff ich seine Hand und legte sie auf mein Gesicht. Und siehe da, sie war kälter als Eis und duftete schöner als Moschus!“

    Al-Muhibb At-Tabari (gest. 694 n. H.) sagte: „Man bezieht sich hier auf das, woran sich die Menschen hinsichtlich des Handgebens nach den Gemeinschaftsgebeten gewöhnt haben, besonders beim Nachmittags- und Abendgebet, wenn damit eine rechtschaffene Absicht verknüpft ist, wie etwa Segenswünsche oder freundschaftliche Gefühle oder Ähnliches.“ Zitatende.

     Imam An-Nawawi (gest. 676 n. H.) bevorzugte in seinem Werk Al-Madschmu´ (das Gesammelte) zu sagen, dass das Handgeben bei demjenigen, der mit einem vor dem Gebet zusammen war, erlaubt sei, während es bei demjenigen, der mit einem vor dem Gebet nicht zusammen war, als Sunna zu sehen ist. Und in seinem Werk Adhkaar heißt es: „Wisse, dass dieses Handgeben bei jedem Zusammentreffen empfehlenswert ist! Woran sich die Menschen nun aber hinsichtlich des Handgebens nach dem Morgen- und Nachmittagsgebet gewöhnt haben, so gibt es dafür im religiösen Gesetz keine Grundlage. Allerdings gibt es dagegen auch nichts einzuwenden. Das Handgeben ist ursprünglich eine Sunna, und wenn man es manchmal pflegt, oft oder meistens jedoch vernachlässigt, schließt das gelegentliche Handgeben nicht das Vorhandensein des Handgebens aus, das im islamischen Recht eine Quelle hat.“ Zitatende. Dann überlieferte An-Nawawi von Imam Al-Izz Ibn Abdussalam (gest. 660 n. H.), dass das Handgeben direkt nach dem Morgen- und Nachmittagsgebet zu den erlaubten Neuerungen gehört.

    Was nun aber die Ansicht einiger Gelehrten betrifft, die ihre Abneigung gegenüber dem Handgeben unmittelbar nach dem Gebet zum Ausdruck bringen, so richten sie dabei ihr Augenmerk darauf, dass das unablässige Handgeben ohne es zu wissen zu dem Glauben führt, dass es zur Vervollständigung oder zur vom Propheten Muhammad (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) überlieferten Sunna gehöre. Und obwohl sie ihre Abneigung äußerten, bestimmten sie – wie etwa Ibn I´lan von Al-Murqa überlieferte, dass ein Muslim, dem die Hand zum Händeschütteln gereicht wird, dies nicht umgehen sollte, indem er die Hand zurückhält, denn damit ruft er den Gedanken einer Kränkung bei den Muslimen hervor und verletzt deren Gefühle. Unter Berücksichtigung des Anstands geben sie dem Zurückweisen etwas Unerwünschten den Vorrang. Denn seitens des religiösen Gesetzes ist festgesetzt, dass das Abwenden von Ursachen der Unmoral dem Wahren von Interessen vorgezogen wird.

    Daraus ergibt sich, dass das Handgeben grundsätzlich von der edlen Scharia legitim ist, und sein Praktizieren unmittelbar nach dem Gebet macht es nicht unerlaubt. Es ist also nach einer von zwei Meinungen der Gelehrten erlaubt respektive erwünscht und auch auf Grund der Erklärung der Überlieferung des Imams An-Nawawi in dieser Angelegenheit, wobei aber zu beachten ist, dass es nicht zur Vervollständigung des Gebets und auch nicht zu dessen vom Propheten Muhammad (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) überlieferten Sunna gehört. Das ist es, was man hinsichtlich desjenigen bemerkt, von dem das Unerwünschtsein überliefert ist; denn beim Unerwünschtsein geht es ihm um dieses Dogma und nicht um das Handgeben per se. Wer die Meinung der Abneigung übernimmt, soll diese Bedeutung und die guten Umgangsformen bei der Meinungsverschiedenheit in dieser Angelegenheit berücksichtigen. Er soll ferner das dadurch mögliche Hervorrufen von Unruhe, Trennung und Hass unter den Muslimen vermeiden und nicht das Geben der Hand verweigern, wenn ihm jemand von den Betenden unmittelbar nach dem Gebet die Hand reicht. Er soll auch wissen, dass das Verbreiten von guten Gefühlen, Eintracht und Einigkeit von Allah, dem Erhabenen, mehr geliebt wird als das Berücksichtigen der Vermeidung eines Verhaltens, dessen Ablehnung von einigen Gelehrten überliefert ist, wobei ebenfalls die revidierenden Forscher unter ihnen die Meinung des Erlaubten respektive des Empfehlenswerten vertreten.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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