Reisetätigkeit der "Dschamaa´a-t-Tabligh wa-d-Da´wa"
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Diese Reisetätigkeit ist erlaubt für den, der für den zum Islam einladenden Aufruf (= Da´wa)qualifiziert ist und der Freundlichkeit mit den Menschen und der Da´wa unter ihnen durch Weisheit, gute Ermahnung, Liebenswürdigkeit und Barmherzigkeit verpflichtet ist sowie die Gebote respektive Verbote gut kennt – unter der Bedingung, dass er seine Familie und diejenigen, für die er verantwortlich ist, nicht vernachlässigt. Die Begrenzung der Reisetätigkeit auf vier respektive vierzig Tage oder Ähnliches stellt lediglich eine organisatorische Frage dar und steht nicht im Zusammenhang mit einer unerlaubten Neuerung, solange ihre Anhänger nichts Anderes glauben.