Rechtsnorm für Bisch'a (eine alte b...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Bisch'a (eine alte beduinische Sitte für das Erkennen eines Diebes)

Ihre Frage

Unter den arabischen Stämmen der Beduinen und unter den Stadtbewohnern hat sich etwas ausgebreitet, was man "Bisch'a" nennt. Es geht um Folgendes: Wenn gegen eine Person von ihnen ein Verdacht besteht, gehen sie zu jemandem, den sie Mubaschsch'i' (den mit Bisch'a Beschäftigten) nennen und der ein rundes Stück Eisen (das wie eine Schüssel aussieht) erhitzt, bis es rot wird. Dann verlangt er vom Verdächtigten, an ihm zu lecken. Fügt es ihm keinen Schaden zu, dann ist er unschuldig. Schadet es ihm, so ist er schuldig.

Ich bitte Sie nun um Darlegung der Rechtsnorm für diese Angelegenheit.

Antwort

    Für "Bisch'a" gibt es keine geltende Regel in der Scharia. Vielmehr müssen wir uns an die Worte des Gesandten Allahs in einem von Ad-Daraqutni überlieferten Hadith halten: "Der Beweis ist gegen den Aussagenden und der Eid ist gegen den Abstreitenden." Dieser edle Hadith entwirft uns die Methode der Aufforderung zum Recht sowie dessen Feststellung oder Widerlegung einer unzutreffenden Aussage. Daran müssen die Muslime festhalten und nicht an schlechten Wegen, die keine geltende Regel in der Scharia haben, ja sogar zu festgelegten Glaubenslehren im Widerspruch stehen, und zwar bezüglich der Besonderheit Allahs, des Erhabenen, im Wissen um Übersinnliches. So sagt der Erhabene: 

Sprich: "Ich bin weder zu einem Nutzen für mich selbst noch zu einem Schaden im Stande - außer was Allah will. Wenn ich um das Übersinnliche gewusst hätte, hätte ich gewiss immerzu das Gute genommen und das Üble hätte mich nicht berührt. Ich bin nur ein Warner und ein Frohbote für Leute, die glauben.
(Sure 7, Vers 188)

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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