Zeugung mittels künstlicher Befruchtung
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Die künstliche Befruchtung muss einige Bedingungen und Normen erfüllen, wobei die wichtigsten von ihnen sind, dass das Ei, das künstlich befruchtet wird, das Ei von der Ehefrau ist, der Samenfaden von deren Ehemann stammt und dieses befruchtete Ei in den Mutterleib der Ehefrau eingenistet wird.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, dass also beispielsweise das Ei von einer fremden Frau oder der Samenfaden von einem fremden Mann stammt oder das Ei in den Mutterleib einer fremden Frau eingenistet wird, ist die künstliche Befruchtung von der Scharia her verboten und nicht gestattet, denn dies führt zur Abstamungsvermischung, zur Überlagerung von Rechten, zum Verstoß gegen die Natur und zu weiteren verbotenen Dingen.
Aus dem Erwähnten ergibt sich, dass von der Scharia her nichts gegen den Wunsch der Ehefrau gegenüber deren Ehemann spricht, eine „künstliche Befruchtung“ durchzuführen, und dem Willen Allahs, des Hocherhabenen, nicht entgegensteht.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!