Zeitregelung für das Sehen eines au...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zeitregelung für das Sehen eines aufzuziehenden Kindes

Ihre Frage

Mein Bruder, der auch mein Mandant ist, erhielt ein Urteil für das nur dreistündige Sehen seiner kleinen Tochter Aja pro Woche. Dies reicht ihm hinsichtlich der Sorge für dieses Mädchen, die psychische Harmonie mit ihm, das Erlangen von Vertrautheit zwischen beiden respektive zwischen dem Mädchen und der Familie seines Vaters nicht aus.
    Darf er nun die Tochter in den Sommerferien und an den gesetzlichen Feiertagen bei sich beherbergen sowie die wöchentlichen Stundenzahl erhöhen?
 

Antwort

    Das Aufziehen und dessen Regelung sind nichts weiter als ein Mittel zum Schutz des aufzuziehenden Kindes und zu dessen Versorgung, zum Wahren dessen Rechte sowie zur Sorge um dessen Angelegenheiten. Selbst wenn eine Erzieherin den Wegfall des Aufziehens will, entfällt dieses nicht. All dies ist so, damit das aufzuziehende Kind, das Ziel und Zweck der Regelung der Angelegenheiten des Aufziehens ist, nicht vernachlässigt wird. Das Aufziehen stellt mithin kein Feld für Kunstgriffe eines Scheidungseinreichenden gegenüber seiner geschiedenen Frau oder vice versa auf Kosten des Interesses des Kindes dar, sondern vielmehr eine rechtliche Vormundschaft für das Erziehen, dessen Ziel die Fürsorge für das kleine Kind, das Sicherstellen dessen Interesses und das Kümmern um dessen Angelegenheiten ist. Die ehrwürdige Scharia macht das Aufziehen abhängig von der Sicherung des aufzuziehenden Kindes hinsichtlich dessen Persönlichkeit, Religion und Charakters. Andererseits bildet sie einen guten Rahmen für das Sich-Gewöhnen an Geben, Hingabe und Selbstzucht.
    Das Ziel des das Aufziehen regelnde und aus der geschätzten Scharia hergeleiteten Gesetzes ist die Realisierung des obengenannten Zwecks und dreht sich genau darum. Gewähren also die Buchstaben der Gesetze bei der Verwirklichung dieses Erwünschten keine Hilfe, bleibt der Geist des Gesetzes ein Mittel für den mit den Zielen und Absichten der Scharia kompetent vertrauten Richter beim Erreichen dieses Erwünschten.
    Dementsprechend und in Beantwortung der Frage ist es einem Richter erlaubt, Ihrem Bruder und Mandanten das Beherbergen dieser seiner Tochter für einen Tag in der Woche und eine angemssene Zeitspanne in den Semesterferien am Ende des ersten Semesters und am Ende des Studienjahres respektive an den Feiertagen eines Jahres zu gestatten, und zwar je nachdem, was er bei der Realisierung des Wohlergehens und der Gerechtigkeit bei all dem sieht – unter Wahrung des Rechts der Erzieherin auf deren Gefühle hinsichtlich der Sicherung ihres aufzuziehenden Kindes einerseits sowie des Rechts des Vaters auf Erziehung und Beaufsichtigung andererseits.
    Der Richter hat somit die ihm eingeräumte Befugnis, die es ihm ermöglicht mit ruhigem Gewissen und zuversichtlichem Gemüt entsprechend zu richten, solange das Ziel dabei in der von der Gesetzgebung erstrebten Realisierung hinsichtlich des ordentlichen Aufziehens und der Fürsorge für das aufzuziehende Kind in bestmöglicher Weise besteht.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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