Verrichten des freiwilligen zusätzl...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verrichten des freiwilligen zusätzlichen nächtlichen Gebets in Gemeinschaft in der Moschee

Ihre Frage

Die Frage geht um die Rechtsnorm für das Verrichten zweier freiwilliger gemeinschaftlicher Gebetseinheiten nach dem gemeinschaftlichen Nachtgebet, damit man sich an die Sunna des Verrichtens des freiwilligen Gebets in der Nacht erinnert und zum Verrichten dessen zu Hause bereit ist.

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass alles, für das gemeinschaftliches Tun nicht vorgeschrieben ist - weil der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dies stets allein zu tun pflegte -, ohne Abneigung gemeinschaftlich zu tun erlaubt ist. Denn es steht in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith, dass Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) mit dem Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) im Haus seiner Tante mütterlicherseits, der Mutter der Gläubigen Maimuna (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) die Nacht hindurch betete.

    Ibn Mas´ud (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) und Andere verrichteten ebenso hinter ihm (Allah segne ihn seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) das freiwillige zusätzliche nächtliche Gebet. Es ist wohl bekannt, dass dessen Verrichten ausschließlich im Monat Ramadan als Sunna betrachtet wird. Jedoch ist es auch außerhalb des Monats Ramadan von der Scharia her zulässig, wie wir schon erwähnten.

    Sammeln sich also einige Leute an einem bestimmten Tag um in der Nacht zusammen zu beten, ist dies zulässig und nichts dagegen einzuwenden, solange das nicht als eine Pflicht betrachtet wird. Hält man dies aber für eine Pflicht, dann tritt dies in den Rahmen einer zu missbilligenden Neuerung und zwar durch die Verpflichtung dessen, was die Scharia nicht zur Pflicht macht.

    In einem von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith heißt es: Als Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) eines Nachts in der Moschee betete und einige Männer hinter ihm beteten und sich das mehrmals wiederholte, ging der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) beim vierten Mal nicht zu ihnen. Nach Verrichten des Morgengebetes wandte sich der Prophet an die Leute, sprach das Glaubensbekenntnis aus und sagte: "Nun zum Thema: Fürwahr, euer Gebetsplatz ist mir nicht verborgen geblieben! Ich fürchtete aber, dass dies für euch zu einer religiösen Pflicht werde und ihr nicht dazu fähig seiet."

    In einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith steht, dass Abdullah Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) sagte: "Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) pflegte samstags zur Quba´-Moschee zu Fuß oder reitend zu gehen." Abdullah (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) pflegte dies ebenfalls zu tun.

     Al-Hafiz Ibn Hadschar sagt in seinem Werk "Fathu-l-Bari": "In diesem Hadith besteht trotz der Verschiedenheit seiner Überliefererwege ein Beweis für die Zulässigkeit, für einige rechtschaffene Handlungen einige Tage zu bestimmen und dabei zu bleiben." Zitatende.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist es zulässig, dass man ohne Abneigung zwei gemeinschaftliche Gebetseinheiten nach dem Nachtgebet betet - unter der Bedingung, dass dies nicht als eine Verpflichtung betrachtet wird. Hält man dies aber für eine Verpflichtung für Andere und zeiht den der Sünde, der sich mit ihnen nicht daran beteiligt, dann wird dieses Verhalten zu einer zu missbilligenden Neuerung, und zwar durch die Verpflichtung dessen, was Allah und SEIN Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) nicht zur Pflicht gemacht haben.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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