Rechtsnorm für Rückgabe von Schmuck...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Rückgabe von Schmuck an den Ehemann im Falle der Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber einer Frau (Chul´)

Ihre Frage

ung der schariatischen Rechtsnorm hinsichtlich des vom Ehemann an dessen Ehefrau bei der Eheschließung gegebenen Schmucks im Falle der Einreichung der Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber der Ehefrau (Chul´).

Antwort

Al-Chul´ bedeutet schariatisch gesehen die Auflösung des Ehebandes gegen einen Ersatz, und zwar durch das Aussprechen des Wortlautes "Chul´". Dies ist von der Scharia her bei den meisten früheren und späteren Rechtsgelehrten zulässig. Als Beweis für seine Zulässigkeit gelten die folgenden Worte des Erhabenen: 

Die Scheidung ist zweimal. Alsdann das Behalten in rechter Weise oder das Entlassen im Guten. Und es ist euch nicht erlaubt, dass ihr etwas von dem nehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer dass beide fürchten, dass sie beide nicht die Gebote Allahs einhalten. Und wenn ihr fürchtet, dass beide die Gebote Allahs nicht einhalten, so liegt kein Vergehen auf beiden hinsichtlich dessen, womit sie sich löst.
(Sure 2, Vers 229)

Ebenso heißt es in einem von Al-Buchari nach einer Aussage von Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass die Ehefrau von Thabit Ibn Qais zum Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) kam und sagte: "O Gesandter Allahs! Ich tadle Thabit Ibn Qais nicht wegen Charakter oder Religion, vielmehr hasse ich die nicht-islamischen Handlungen im Islam." Daraufhin fragte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Gibst du ihm seinen Garten zurück?" Sie bejahte dies. Da sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) zu Qais: «Nimm den Garten an und scheide dich von ihr einmal!"

Es ist vorgesehen, dass der Usus, der der edlen Scharia nicht widerspricht, eine der islamischen Rechtsquellen bildet, und zwar auf Grund des von Ahmad nach einer Aussage von Ibn Mas´ud (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Berichtes: "Das, was die Muslime als Gutes betrachten, gilt auch bei Allah als gut, und was die Muslime als Schändliches betrachten, gilt auch bei Allah dem Erhabenen als schändlich."

Und es ist Usus geworden, dass der Schmuck als ein Teil der Brautgabe betrachtet wird.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

Besteht ein gegenseitiges Einverständnis zwischen den Eheleuten hinsichtlich des Chul´ oder bestimmt der Richter es als Urteil im Falle der Nichtübereinstimmung, muss die Frau dem Ehemann die entegegengenommene Brautgabe, wozu auch der Schmuck gehört, zurückgeben.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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