Betreten einer Moschee durch eine M...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Betreten einer Moschee durch eine Menstruierende ob des Haltens von Unterrichten respektive deren Hörens

Ihre Frage

uierenden Frau gestattet, sich in der Moschee zwecks Anhörens von Wissensvermittlung bei Unterrichten von Frauen aufzuhalten – und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass der Ort, an dem dieser Unterricht gehalten wird, der Moschee angegliedert ist? Ist es ihr ferner erlaubt, während ihrer Periode die Moschee zu betreten, wenn sie selbst den Unterricht für die Frauen in der Moschee gibt?

Antwort

     Einer Menstruierenden ist nur dann das Betreten der Gebetsstelle der Frauen in Moscheen gestattet, wenn sie an dieser vorbeigeht, selbst wenn ihr Betreten das Hören von wissenschaftlichen Vorlesungen oder Auswendiglernen des Quran bezweckt. Denn der Erhabene sagt: 

... und nicht im Zustand der großen rituellen Unreinheit, es sei denn in vorbeigehender Weise, bis dass ihr die Ganzwaschung des Körpers vorgenommen habt...
(Sure 4, Vers 43)

    Der Menstruationszustand ist noch unreiner als der der großen rituellen Unreinheit, denn derjenige, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindet, kann seine Unreinheit durch eine Ganzwaschung des Körpers aufheben, wohingegen die Menstruierende an ihren Zustand bis zum Aufhören ihrer Periode gebunden ist.
    In einem Hadith von Abu Dawud und Al-Baihaqi sowie im Werk At-Tarichu-l-kabir (= "Die große Historie") von Al-Buchari ist überliefert: "Ich erlaube die Moschee weder der Menstruierenden noch demjenigen, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindet."
    Diesen Hadith benutzen trotz dessen Schwäche de facto die meisten Gelehrten, die Rechtsgutachten der rechtschaffenen Vorfahren und die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen. Die Malikiten verbieten der Menstruierenden sogar das Betreten der Moschee, auch wenn sie nur hindurchgehen will. In diesem Zusammenhang kann man im Werk Bidajatu-l-Mudschtahid (= "Beginn des sich Bemühenden") von Ibn Ruschd von den Malikiten nachschlagen, der sagte: "Und einige Leute, zu denen Abu Dawud – gemeint ist der Zahirit – und dessen Anhänger gehören, gestatten der Menstruierenden die Moschee sowohl zum Aufenthalt als auch zum Hindurchgehen." Zitatende.
    Wie es sich zeigt, sind es die Zahiriten, die es gestatten, und ihre Meinung gilt neben der Ansicht der meisten Gelehrten, zu denen auch die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen gehören, als nicht ausschlaggebend.
    Wird indes der Ort, an dem die wissenschaftlichen Vorlesungen gehalten werden, der Moschee angefügt, wobei dieser nicht zur Moschee gehört, ist es einer Menstruierenden gestattet, sowohl als Lernende als auch als Lehrende die Moschee zu betreten. In diesem Fall gilt nämlich für diesen Ort nicht die Rechtsnorm für die Moschee.
Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

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