Blutung im Weihezustand
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Das Bluten außer aus einem der beiden Ausscheidungsorgane (des vorderen und des hinteren) macht die rituelle Waschung nicht rechtsungültig. Dies ist die Lehrmeinung des Imam Malik, Asch-Schafi´i, der sieben Rechtsgelehrten aus Medina und Anderer.
Als Beweis dafür führen sie einen von Ahmad und Abu Dawud veröffentlichen und von Ibn Chuzaima, Ibn Hibban und Al-Hakim als authentisch erklärten Hadith nach einer Aussage von Dschabir Ibn Abdullah (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) an: "Zwei Prophetengefährten bewachten die Muslime bei der Schlacht von Dhatu-l-Riqa´. Einer der beiden stand auf um zu beten. Da schoss auf ihn ein Kafir einen Pfeil ab. Er zog diesen heraus und betete weiter, während das Blut floss." Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) erfuhr das und missbilligte es nicht. Al-Buchari erwähnte diesen Hadith in Form eines Hadith-Mu´allaq (das heißt, in der Überliefererkette des Hadith wurden ein Überlieferer oder mehrere entfernt).
Al-Hasan Al-Basri sagte: "Die Muslime pflegten mit ihren blutenden Wunden zu beten." Diese Aussage wurde von Ibn Abu Schaiba mit einer authentischen Überliefererkette und von Al-Buchari als ein Hadith-Mu´allaq überliefert."
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Es obliegt dem davon Betroffenen, die rituelle Waschung zu verrichten und seine Wunde zu verbinden, wobei nichts dagegen spricht, wenn er in den Weihezustand eintritt und die Ka´ba umläuft. Er braucht ob dieser Gründe die rituelle Waschung nicht zu verrichten, es sei denn, er befindet sich im Zustand der kleinen rituellen Unreinheit.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!