Rechtsnorm für Blutspenden

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Blutspenden

Ihre Frage

ge dreht sich um die Rechtsnorm für Blutspenden und dessen Belohnung.

Antwort

    Allah der Hocherhabene ehrt und bevorzugt den Menschen vor vielem in SEINER Schöpfung und untersagt die Herabwürdigung dessen Wesens und Seele und das Verletzten dessen Unantastbarkeit. Zu den Zielen der islamischen Scharia gehört der Schutz des Lebens. Der Erhabene sagt: 

Und WIR ehrten ja die Nachkommen Adams und trugen sie zu Wasser und zu Lande und versorgten sie mit Gutem und zeichneten sie mit einem Vorzug vor vielen von denen, die WIR erschufen, aus.
(Sure 17, Vers 70)

    Zu den Manifestationen der Ehrung gehören das Erschaffen des Menschen von Allah in präziser und schönster Gestaltung und unter Berücksichtigung dessen die Gnade Allahs gegenüber dem Menschen, so dass der Mensch Allah für sie danken muss. Der Erhabene sagt:
WIR erschufen den Menschen bereits in schönstem Ebenmaß
(Sure 95, Vers 4)

    Zu den Manifestationen der Ehrung des Menschen durch Allah gehört ferner, dass ER dessen Körper als Verwahrung zu treuen Händen erachtet, den ER ihm anvertraute, so dass es niemandem gestattet ist mit diesem so umzugehen, dass es ihm schadet respektive ihn vernichtet, auch wenn ein derartiges Behandeln seitens des Besitzers des Körpers selbst ausgeht.

    Deswegen verbieten die Offenbarungsreligionen und Gesetze die Schädigung des Körpers und das Auslöschen des Geistes durch Selbstmord oder durch etwas, was dazu führt. Der Erhabene sagt:

... Und tötet euch nicht selbst! Fürwahr! Allah ist allbarmherzig euch gegenüber. 
                                                                                                                        (Sure 4, Vers 29)

    Zu den Manifestationen der Ehrung des Menschen durch Allah gehört weiterhin, dass ER diesem die Anweisung zur Sorge um das äußere und innere Wohlergehen dessen Körpers gab und ihn anwies alle Heilmittel zu verwenden, die zu dessen Genesung von dessen Krankheit führen. Al-Buchari und Muslim veröffentlichten in ihrer jeweiligen Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Allah sandte keine Krankheit, ohne dass ER für diese auch ein Heilmittel sandte." Ferner wurde Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihn Wohlergehen!) gefragt: "O Gesandter Allahs! Begeben wir uns in ärztliche Behandlung?" Er antwortet: "Ja! Begebt euch in ärztliche Behandlung, Allah anbetend Dienende! Fürwahr, Allah schuf keine Krankheit, ohne dass ER mit ihr ein Heilmittel schuf – außer die Altersschwäche." In einer anderen Überlieferung heißt es "außer As-Saam" – was Tod bedeutet.

    Die islamische Scharia ehrt mithin den Menschen in hohem Maß und gibt diesem die Anweisung zum Schutz dessen Seele und Körper vor allem, was ihn zu Grunde richtet oder ihm schadet. Sie untersagt auch dessen Töten oder Schädigung. Er darf also mit seinem Körper nicht in einer Weise verfahren, die zu dessen Zugrunderichten respektive Schadenszufügung führt, denn auch wenn er Entscheidungsträger hinsichtlich seiner Person ist, ist die Entscheidung doch durch die von Allah, dem segensreich Erhabenen, in SEINEN in folgenden Worten schariatisch festgelegten Grenzen beschränkt:

Und gebt aus für den Einsatz um Allahs willen und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben! Und tut Gutes! Fürwahr! Allah liebt die Gutes Tuenden. 
                                                                                                             (Sure 2, Vers 195)

Und in des Hocherhabenen Worten:

O ihr, die glauben! Bereichert euch nicht untereinander widerrechtlich an euren Vermögensbeständen in Nichtigkeit – es sei denn, dass es ein Handel in gegenseitigem Einvernehmen von euch ist! Und tötet euch nicht selbst! Fürwahr! Allah ist allbarmherzig euch gegenüber. 
                                                                                                                       (Sure 4, Vers 29)

    Der Mensch ist zum Schutz seines Körpers und all dessen Gliedmaßen aufgefordert – und das Blut ist eine der vitalen Körperflüssigkeiten. Seine Natur erfordert, dass es ein flüssiger, sich bewegender Körperteil ist, der in den Adern und Bluthaargefäßen des Körpers fließt. Der Mensch darf sich also keiner Schädigung aussetzen – um was für einen Fall auch immer es sich handeln mag.

    Wenn nun die Blutspende einen Menschen vor dem sicheren Untergang rettet und erfahrene, unbescholtene Ärzte feststellen, dass dies dem Spender weder schadet noch dessen Gesundheit, Leben und Arbeit beeinflusst, dann gibt es nichts gegen die Erlaubnis dafür, wenn es von Schädigung frei ist. Dies gehört zur schariatischen Erlaubnis, die eine Vitalisierung für den Menschen enthält, dessen Vitalisierung Allah anweist, sowie Aufopferung und Altruismus, wozu ja der Quran auffordert:

...und sie geben zu Lasten ihrer selbst den Vorzug, auch wenn es bei ihnen Entbehrung gibt. Und wer vor dem Geiz seiner Seele bewahrt wird, so sind jene, sind sie die Erfolg Erlangenden. 
                                                                                                                              (Sure 59, Vers 9)

Dies gilt als Analogieschluss zum Retten Ertrinkender, Verbrennender und Verschütteter trotz eines möglichen Umkommens beim Retten. Der Erhabene sagt:

O ihr, die glauben, entweiht nicht die Riten Allahs und nicht den verwehrten Monat und nicht das Opfertier und nicht die Opfertierhalsgehänge und nicht die, die das unverletzliche Haus aufsuchen und nach Huld von ihrem Herrn trachten und nach Wohlgefallen! Und wenn ihr den Weihezustand beendet habt, dann geht auf die Jagd! Und ganz gewiss soll euch der Groll auf Leute – dafür, dass sie euch von der unverletzlichen Moschee abgehalten haben – nicht das Recht beanspruchen lassen feindselig vorzugehen. Und arbeitet zusammen in frommer Güte und Furcht vor Allah und arbeitet nicht zusammen in Sünde und feindseligem Verhalten und fürchtet Allah! Fürwahr, Allah ist streng im Bestrafen! 
                                                                                                                             (Sure 5, Vers 2)

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

Es gibt von der Scharia her keinen Einwand gegen die Blutspende, besonders da das Blut ein erneuernder, ja sogar ständig erneuernder und verändernder Körperbestandteil ist. Allerdings ist dies an folgende allgemeine Regeln und Bedingungen gebunden:
1. Die Blutspende muss aus ärztlicher Sicht die Gewähr für das sichere Wohlergehen des Menschen bieten und von diesem sicheren Schaden abhalten.
2. Die Blutspende darf dem Spender weder in toto noch partiell Schaden zufügen sowie ihn weder an dessen praktischer Berufsausübung materiell oder ideell hindern noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder künftig durch aus ärztlicher Sicht feststehende Wege in negativer Weise beeinflussen.
3. Man muss sich auf medizinischem Wege vergewissern, dass der Blutspender von für Menschen gesundheitsschädigenden Krankheiten frei ist, denn es ist von der Scharia her unzulässig, einen Schaden durch anderen Schaden zu beseitigen.
4. Der Blutspender muss volle Rechtsfähigkeit besitzen.

    Was nun aber die Belohnung des Spenders betrifft, so ist der Fähige und Gesunde, wenn er das Blut einem Patienten in einer dringenden Notlage gibt, für das, was er gab, der Belohnung von Allah dem Erhabenen und für das, was er darbrachte, der Vergeltung würdig – durch Erretten vor einem Verderben respektive Erhöhung seiner Rangstufen oder Herabstufen seiner schlechten Taten. Der Erhabene sagt:

Ist die Vergeltung für Erweisen von Wohltaten nicht Erweisen von Wohltaten? 
                                                                                                                             (Sure 55, Vers 60)

    Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte in einem von Al-Buchari überlieferten Hadith: "Der Muslim ist des Muslims Bruder. Weder behandelt er ihn ungerecht noch lässt er ihn im Stich. Wer seinem Bruder in der Not beisteht, dem steht Allah in dessen eigener Not bei. Und wer einen Muslim aus einer Notlage befreit, den befreit Allah aus einer Notlage von den Notlagen am Auferstehungstag. Und wer einen Muslim nicht bloßstellt, den stellt Allah am Auferstehungstag nicht bloß."

    Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte ferner in einem von Abu Dawud überlieferten Hadith: "Wer einen Muslim von einer Sorge der Sorgen des Diesseits befreit, den wird Allah von einer Sorge der Sorgen am Auferstehungstag befreien. Und wer es einem in Bedrängnis Geratenen leichter macht, dem wird es Allah im Diesseits und im Jenseits leichter machen. Wer einen Muslim nicht bloßstellt, den stellt Allah weder im Diesseits noch im Jenseits bloß. Allah ist dem anbetend Dienenden ein Beistand, solange der anbetend Dienende seinem Bruder ein Beistand ist."

Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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