Abstehen eines Opferwilligen vom Ha...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Abstehen eines Opferwilligen vom Haar- und Nagelschneiden

Ihre Frage

ie folgenden von Muslim überlieferten Worte des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Wenn ihr die Neumondsichel des Monats Dhu-l-Hiddscha seht und einer von euch ein Opfer darbringen will, dann soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln schneiden." Die Frage geht also um die folgenden Fälle:

1. Wie lautet die Rechtsnorm hinsichtlich desjenigen, der den Vorsatz fasst, ein Opfertier darzubringen, wenn es ihm möglich ist, wobei es ihm eventuell erst am Festtagsmorgen leicht fällt?
2. Wie lautet die Rechtsnorm hinsichtlich desjenigen, der während der Haddsch-Monate den Tamatu´-Haddsch (zuerst die Umra und im selben Jahr den Haddsch) durchführt – das heißt, er ist zum Opfern verpflichtet – und dessen Eintritt in den Weihezustand und Reise am vierten Dhu-l-Hiddscha stattfindet, wobei er vom Haar- und Nagelschneiden erst absteht, wenn er den Weihezustand für den Haddsch beabsichtigt und dann fährt?
3. Wie lautet die Rechtsnorm hinsichtlich desjenigen, der während der Haddsch-Monate den Tamatu´-Haddsch durchführt und den Weihezustand direkt nach der Durchführung der Umra auflöst, ohne vom Haar- und Nagelschneiden und sogar vom Geschlechtsverkehr mit den Frauen abzustehen, und zwar bis zum nochmaligen Eintritt in den Weihezustand am Tag des Durststillens?

Antwort

    Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass die Anweisung in diesem Hadith zum Abstehen vom Haar- und Nagelschneiden als empfehlenswert und wünschenswert und nicht als definitiv und als Pflicht aufgefasst wird, das heißt, wer opfern will, für den ist es unerwünscht, von seinem Haar, seinen Nägeln und seinem ganzen Körper etwas zu entfernen. Tut er es dennoch, wird er nicht als sündig angesehen, vielmehr sieht er bloß von einer vorzüglichen Tugend ab. 

    Was aber denjenigen betrifft, der sich das Opfern am Anfang des Monats Dhu-l-Hiddschah nicht vorgenommen hat, vielmehr die Angelegenheit unentschieden lässt, bis ihm das Opfern leicht möglich ist, so hält man ihn nicht für jemanden, der nach dem Opfern strebt. Deswegen wird ihm nicht unerwünscht, von seinem Haar, seinen Nägeln oder seinem ganzen Körper etwas zu entfernen, bis er das Opfern beabsichtigt. Fasst er aber den Entschluss zu opfern, so ist es für ihn empfehlenswert, unmittelbar nach Fassen des Entschlusses vom Haarschneiden und von Ähnlichem abzustehen.

    Hinsichtlich dessen, der während der Haddsch-Monate den Tamatu´-Haddsch durchführen und nicht opfern will, so wird es ihm nicht als verwerflich angelastet, von seinem Haar, seinen Nägeln sowie von seinem ganzen Körper etwas zu entfernen, solange er noch nicht in den Weihezustand eingetreten ist, denn das Schlachtopfer (seitens eines Pilgers) unterscheidet sich von dem Opfertier, das derjenige darbringt, der während der Haddsch-Monate den Tamatu´-Haddsch durchführt. Tritt der Pilger in den Weihezustand ein, so ist ihm das Entfernen in Anbetracht dessen, dass dies zu den verbotenen Dingen im Weihezustand gehört, verboten. Beendet er aber seine Umra und löst er sich vom Weihezustand, wird für ihn alles statthaft, was ihm während seines Weihezustands verboten war, wozu auch gehört, was in der Frage an Haar- und Nagelschneiden vorkommt-, bis er zum Haddsch erneut in den Weihezustand eintritt, wobei für ihn dann das alles wieder verboten ist.

    Will er aber die Absichten zum Schlachtopfer und zum Darbringen des Opfertiers beim Tamatu´-Haddsch zusammenlegen, so empfiehlt es sich für ihn – wie erwähnt –, sich von Anfang Dhul Hiddscha bis zum Opfern vom Haar- und Nagelschneiden fernzuhalten. Außerdem sollte er, wenn er diese Sunna ausführen will, nach seiner Beendigung des Weihezustand für die Tamatu´-Umra an Haaren und Nägeln nichts entfernen – mit Ausnahme des Schneidens dessen, was er am Ende der Umra-Zermonien vollziehen muss.

     Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) erklärte für den Opfernden das oben Dargelegte für empfehlenswert, damit dieser den Pilgern bei deren Fernhalten von den erwähnten Dingen gleicht, so dass die Umma sich somit hinsichtlich ihrer Anbetungshandlung und Riten möglichst einheitlich verhält und sich das Herz dessen, dem das körperliche Reisen zu den geheiligten Kultstätten verwehrt blieb, damit tröstet und er sich auch nach ihnen sehnt, so dass er den Haddsch geistig ausführt, solange er ihn nicht körperlich ausführen kann.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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