Vereinheitlichung der Schlachtopferpreise und Investieren des Überschusses
Ihre Frage
In diesem Jahr möchte der Verein der Nahrungsmittelbank einen Teil der Opfertiere aus dem Ausland importieren. Dies wird gemäß der islamischen Scharia und deren Bestimmung der Zeit durchgeführt. Es gibt nämlich eine Möglichkeit, dass man zu einem Preis gelangt, der erheblich niedriger liegt als der auf dem lokalen Markt herrschende Preis, wobei das Schlachtopfer im Laufe des Jahres verteilt wird.
Den anderen Teil kauft man auf dem lokalen Markt ob dessen unmittelbarer Verteilung an die Empfangsberechtigten während der Opferfesttage, da das Importierte erst einen Monat nach dem Opferfest ankommen wird. Nach einer Preisstudie fanden wir, dass ein Opfertier von unseren Farmen circa 950 ägyptische Pfund kostet. Dieser Preis ist geringer als der auf dem lokalen Markt, wobei der Preis eines importierten Opfertiers erheblich unter diesem Betrag liegt.
Daher bitten wir Eure Eminenz uns hinsichtlich des Folgenden zu informieren:
Ist es uns gestattet, den Preis des Schlachtopfers auf 950 ägyptische Pfund als lokalen Marktpreis zu vereinheitlichen und den aus dem Preisunterschied resultierenden restlichen Betrag in Nachtstehendes zu investieren:
1. Speisen der Armen im Laufe des Jahres.
2. Entnahme eines Teils des Geldbetrags für Verwaltungskosten, Werbung und Annoncen für das Projekt des Schlachtopfers.
3. Andere Projekte zu Gunsten der Bank.
4. Man wird zu einer Übereinkunft kommen sowie einen Vertrag abschließen, dass man eine ergänzende Menge von Opfertieren aus Australien importiert, wobei bei Vertragsabschluss lediglich 50% deren Wertes überwiesen werden und der Restbetrag nach Empfang in Ägypten getilgt wird.
Zum Schluss können wir nicht umhin, Eurer Eminenz unseren aufrichtigen Dank abzustatten
Was-Salaamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh!
Antwort
Wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert, stellt die Nahrungsmittelbank eine juristische Person dar, die einige Wohltätigkeitsaufgaben übernimmt, die früher der muslimische Fiskus durchführte, wie etwa Speisen und Unterstützung der Armen und Bedürftigen.
Es steht der juristischen Person zu, die Vertretung von Leuten beim Kauf der Schlachttiere anzunehmen und diese Schlachttiere zu deren schariatischem Zeitpunkt zu schächten, also ab dem Gebet des Opferfestes bis kurz vor dem Abendgebet des vierten Opferfesttages, sowie das Schlachtopfer im Laufe des Jahres gemäß den Bedürfnissen der Armen und für deren Wohlergehen zu verteilen.
Ferner ist es dem Verein von der Scharia her erlaubt, von den günstigsten Preisen bei Wohltätigkeiten für die Armen zu profitieren, wie etwa beim Speisen der Armen sowie bei Kosten für Verwaltung, Werbung und Annoncen speziell für das Projekt der Schlachtopfer – und zwar analog zum Anteil der mit der Zakat Befassten – sowie bei irgendwelchen anderen Projekten mit gleicher nützlicher wohltätiger Ausrichtung. Denn die Bank stellt einen Besitz der Umma dar, wobei weder ein Mitarbeiter noch ein Verantwortlicher bei der Bank einen privaten Nutzen zieht, wie es bei einem Kapitalisten der Fall ist.
Was die Ratenzahlung betrifft, so ist diese zulässig und läuft dem Schlachtopfer und dessen Annahme von Allah nicht zuwider, handle es sich dabei nun um ein vorgeschriebenes Schlachtopfer wie etwa bei einem durch Gelübde versprochenen oder um ein empfehlenswertes wie etwa bei einem freiwilligen Opfertier.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!