Nutzung einer hypothekarisch belast...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Nutzung einer hypothekarisch belasteten Parzelle seitens eines Gläubigers bis zum Tilgen

Ihre Frage

rauch eines verpfändeten Bodens seitens eines Gläubigers bis zum Tilgen gegen einen Geldbetrag, den der Eigentümer der Parzelle von ihm als Darlehen aufnahm, zulässig? Rechtfertigt die Weigerung des Eigentümers des Bodens, also des Schuldners, die Darlehensschuld fristgemäß zu tilgen, die Nutzung der Parzelle seitens des Gläubigers, also des Hypothekengläubigers, bis zum Tilgen?

Antwort

Die Hypothek ist von Quran und Sunna zulässig. Der Hocherhabene sagt: 

... so sind Pfänder zu nehmen ...
(Sure 2, Vers 283)

    In einem von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von A`ischa sowie von Al-Buchari, At-Tirmidhi, An-Nasa`i und Ahmad nach einer Aussage von Ibn Abbas (möge Allah der Erhabene an ihnen Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith heißt es: Als der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) starb, war sein Panzergewand bei einem Juden gegen etwa 97,5 kg Gerste verpfändet. Dieser Hadith wurde auch von Ibn Madscha und Ahmad nach einer Aussage von Asma`Bint Jazid (möge Allah der Erhabene an ihnen Wohlgefallen finden!) überliefert.
    Was aber das Gestatten der Nutzung des hypothekarisch belasteten Objektes durch den Hypothekenschuldner betrifft, so ist sie nur zulässig, wenn er den erlangten Wert der Nutzung bezahlt. Sonst gilt dies als Bereicherung am Besitz von Menschen auf nichtige Weise, und Allah der Erhabene verbietet dies in SEINEN Worten:

O ihr, die glauben! Bereichert euch nicht untereinander widerrechtlich an euren Vermögensbeständen in Nichtigkeit – es sei denn, dass es ein Handel in gegenseitigem Einvernehmen von euch ist! Und tötet euch nicht selbst! Fürwahr! Allah ist allbarmherzig euch gegenüber. Und wer jenes in Aggression und Ungerechtigkeit tut, so werden WIR ihn einem Feuer aussetzen. Und jenes ist Allah ein Leichtes.
(Sure 4, Verse 29-30)

    Ferner gilt dies als ein Darlehen, das zum Profit führt, und dies ist unerlaubter Zuwachs (Riba).

    Der Verzug des Schuldners beim fristgerechten Tilgen der Darlehnsschuld rechtfertigt nicht die Nutzung der Parzelle seitens des Gläubigers bis zur Tilgung.

Dementsprechend und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Man darf die Parzelle hypothekarisch belasten. Kultiviert sie nun der Hypothekengläubiger, muss er die Effektivmiete für die Parzelle gemäß den herrschenden Preisen in der Umgebung, in der die Parzelle liegt, an deren Eigentümer zahlen oder es wird der Mietbetrag von der Darlehnsschuld, zu der der Hypothekenschuldner verpflichtet ist, abgezogen.

    Gerät der Schuldner beim Tilgen der Darlehnsschuld in Verzug, steht dem Hypothekengläubiger entweder zu, von der Parzelle ausschließlich das zu verkaufen, was dessen Hypothekenschuld tilgt, oder – und das ist besser – dem Hypothekenschuldner einen Aufschub zu gewähren, bis dieser seine Schuld tilgen kann:

Und wenn einer in Schwierigkeiten ist, dann Aufschub bis zur Erleichterung ...
(Sure 2, Vers 280)

    Es steht ihm auch zu, dem Hypothekenschuldner Almosen in Form dessen Befreiung von der Schuld zu geben, wobei dies besser als die beiden obigen Möglichkeiten ist. Im Quran steht:

... und dass ihr Almosen gebt, ist besser für euch, ...
(Sure 2, Vers 280)

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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