Vertragsabschluss ohne Vereinbarung eines bestimmten Honorars
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Verhält es sich so wie in der Frage geschildert und hat der Fragesteller mit den beiden Mandantinnen einen Vertrag ohne Festlegung eines bestimmten Honorars geschlossen und die Arbeit durchgeführt, zu der er von seinen beiden Mandantinnen verpflichtet wurde, greift man auf den geltenden festgelegten Usus zurück, dem man in derartigen Tätigkeiten folgt, insbesondere zumal sie unter den diesen Beruf Ausübenden ein herrschender Usus bestimmt.
Der Fragesteller ist quasi zu einem Vermittler zwischen den beiden Mandantinnen und dem Verkäufer geworden. Kann er diese Rolle nicht ausüben, wird die Angelegenheit vor den zuständigen Richtern gebracht, um die Rechtslage klar und präzise zu spezifizieren, sodass die Meinungsverschiedenheit und der Konflikt beigelegt werden.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!