Vertragsabschluss ohne Vereinbarung...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Vertragsabschluss ohne Vereinbarung eines bestimmten Honorars

Ihre Frage

Ich habe mit zwei meiner Mandantinnen einen Vertrag geschlossen, um für beide einen Erbprozess (Verkauf einer Immobilie im Kairoer Stadtteil Muhandisin) gegen die weiteren Erben zu führen. Ob einiger dringlicher Umstände sowie eines scharfen Konflikts unter den Erben einerseits und zwischen ihnen und dem Käufer anderseits konnten wir aber das Honorar nicht vereinbaren. Nun und nach erfolgreichem Erfüllen des Begehrs fielen allen (den beiden Mandantinnen und den weiteren Erben) enorm Positives und zahlreiche Vorteile zu. Welches Recht habe ich nun gegenüber den beiden Mandantinnen und den weiteren Erben in Anbetracht dessen, dass wir kein bestimmtes Honorar vereinbart haben?

Antwort

    Verhält es sich so wie in der Frage geschildert und hat der Fragesteller mit den beiden Mandantinnen einen Vertrag ohne Festlegung eines bestimmten Honorars geschlossen und die Arbeit durchgeführt, zu der er von seinen beiden Mandantinnen verpflichtet wurde, greift man auf den geltenden festgelegten Usus zurück, dem man in derartigen Tätigkeiten folgt, insbesondere zumal sie unter den diesen Beruf Ausübenden ein herrschender Usus bestimmt. 

    Der Fragesteller ist quasi zu einem Vermittler zwischen den beiden Mandantinnen und dem Verkäufer geworden. Kann er diese Rolle nicht ausüben, wird die Angelegenheit vor den zuständigen Richtern gebracht, um die Rechtslage klar und präzise zu spezifizieren, sodass die Meinungsverschiedenheit und der Konflikt beigelegt werden.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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