Rechtsnorm für Schwangerschaftsabbr...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Schwangerschaftsabbruch und Anerkennung unehelicher Kinder

Ihre Frage

ge geht um die Rechtsnorm des Islam für das Ersuchen der Erlaubnis zur Abtreibung und für die Anerkennung unehelicher Kinder.

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr rechtsverbindlich verboten ist und zu den Todsünden gehört und dass auch Homosexualität und abnormes Geschlechtsverhalten rechtsverbindlich verboten sind und zu den Todsünden gehören. Zu den Weisheiten der geschätzten Scharia im Eherecht gehört auch die Beachtung der Rechte der Kinder. Deshalb ordnet der Islam alles an, was zu diesem Schutz führt, und verbietet alles, was von ihm wegführt. So ordnet der Islam etwa Keuschheit und edlen Charakter an und verbietet Abscheulichkeiten, Verwerfliches und Hurerei. Weiterhin verbietet er den Männern sich effeminiert zu verhalten und vice versa und bestimmt für jeden der beiden Ehepartner dessen Charakteristika und Aufgaben, die mit ihrer jeweiligen angeborenen Eigenart harmonisieren. Außerdem knüpft er all dies an die Rechenschaftsablegung am Auferstehungstag, an das aufbauende Kultivieren der Erde und an die Läuterung der Seele. So sind die Muslime voll und ganz davon überzeugt, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen und das Brechen dieser Verbote die menschliche Gesellschaft zerstört und sowohl im Diesseits als auch im Jenseits zu einem bösen Ende führen und auch eine große Unmoral auf Erden darstellen, was bekämpft werden muss. Ferner ist denjenigen mit einem derartigen Verhalten ermahnend zuzureden und das Übel der daraus entstehenden Auswirkungen darzulegen. 

    Auf Grund dieser Feststellung erkennt der Islam abnormes Geschlechtsverhalten nicht an und verwirft außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen sich in der Pubertät Befindlichen und gleichermaßen zwischen Erwachsenen. Der Islam verbietet rechtsverbindlich sich am menschlichen Leben, das Allah der Hocherhabene erschaffen hat, zu vergehen. So verbietet er auch – außer bei einem dringenden medizinischen Grund unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Frau – den Schwangerschaftsabbruch rechtsverbindlich und macht den Schutz der Nachkommenschaft zu einem Hauptzweck bei der Festlegung seiner Rechtsvorschriften.

    So wie der Islam eine sexuelle Beziehung zwischen Mann und Frau nicht anerkennt, es sei denn, sie besteht durch einen Ehevertrag in ihrem rechtlichen Rahmen, macht er auch die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu einer rechtlichen und nicht zu einer natürlichen Beziehung. So legt die Scharia fest, dass der Samen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs vergeudet ist und dass ein uneheliches Kind kein Vater-Kind-Verhältnis begründet.

    In einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith heißt es, dass A´ischa, die Mutter der Gläubigen (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!), mitteilte: "Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: «Das Kind gehört zum rechtmäßigen Ehebett, und für denjenigen, der außerehelichen Verkehr getrieben hat, ist Staub.»" Dies bedeutet, dass die Hurerei und die Lasterhaftigkeit des Unzuchttreibenden auf ihn selbst zurückfällt. Er hat somit kein Recht die Vaterschaft des unehelichen Kindes für sich zu fordern oder die Abstammung des unehelichen Kindes auf sich selbst zurückzuführen, vielmehr wird die Abstammung des unehelichen Kindes ausschließlich auf dessen Mutter zurückgeführt, denn die Mutterschaft ist eine organische natürliche Beziehung – im Gegensatz zur Vaterschaft, die nur durch eine rechtliche Heirat begründet wird.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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