Säumen einer über der Kleidung des ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Säumen einer über der Kleidung des Weihezustands genähten Tasche

Ihre Frage

chte eine Erfindung namens Al-Mataa', womit eine Tasche gemeint ist, die die Taille eines sich im Weihezustand Befindenden umspannt und in die dieser seine Schuhe und alles steckt, was er während seines Weihezustandes benutzt.

Er fragt nun: Ist die Benutzung dieser Erfindung innerhalb der Haram-Moschee und woanders im Weihezustand zulässig, obwohl bei deren Herstellung Garn benutzt wird?
 

Antwort

Zu den Elementarpflichten des Haddsch gehört das Eintreten in den Weihezustand. Die ehrwürdige Scharia stellt Regeln für die Weihezustandskleidung eines Pilgers in seinem Haddsch oder in seiner Umra fest. Zu diesen Regeln gehört, dass die Kleidung nicht genäht sein darf. Ein genähtes Kleidungsstück bedeutet hier das für das Tragen im Normalfall hergestellte und für einen bestimmten Körperteil zugeschnittene, wobei man Garn oder ihm Vergleichbares benutzt. 

Das, wonach der Fragesteller in der Frage fragt und was nicht als zugeschnittene Kleidung, sondern als Tasche für das Tragen persönlicher Sachen und Anderes angesehen wird, gehört nicht zu den verbotenen genähten Kleidungsstücken, so dass man es sowohl in der Haram-Moschee als auch woanders benutzen darf.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am beste!

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