Tragen eines nicht genähten Kleidun...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Tragen eines nicht genähten Kleidungsstücks unter dem Lendentuch

Ihre Frage

ück, das der sich im Weihezustand Befindende bei seiner Umra und seinem Haddsch unter dem Lendentuch trägt und das aus einem Stück Stoff besteht, das gesäumt und in das ein Gummiband eingezogen wurde, von der Scharia her zulässig? Denn wir stellen derartige Kleidung her und liefern sie an Geschäfte. Ihre Lehrmeinung wird ein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob wir diesen Vertrieb fortsetzen oder nicht.

Antwort

Dem sich im Weihezustand Befindenden ist das Tragen eines genähten Kleidungsstücks von der Scharia verboten, und zwar auf Grund dessen, was Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten, dass ein Mann fragte: "O Gesandter Allahs! Was trägt der sich im Weihezustand Befindende an Kleidung?" Da antwortete der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Der sich im Weihezustand Befindende darf weder ein Hemd noch eine Hose noch einen Burnus oder Lederfüßling tragen, es sei denn, er findet keine Sandalen, dann darf er bedecken, was unterhalb der Fußknöchel ist." Die Gelehrten schlussfolgerten aus diesem und aus anderen Hadithen, dass jemandem, der sich im Weihezustand befindet, genähte Kleidung untersagt ist, womit gemeint ist, dass das im Einzelnen zugeschnittene Kleidungsstück einen im Hadith erwähnten Körperteil in Form einer Hose, eines Hemdes, eines Lederfüßlings oder eines Burnus umhüllt. 

Es gibt keinen Einwand dagegen, dass der sich im Weihezustand Befindende Sonstiges anlegt, wie eine Uhr, eine Brille oder das Schulter- und Lendentuch, das den Körper umgibt, ohne dass es für den Körperteil im Einzelnen zugeschnitten ist.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage geben wir die Auskunft, dass das Tragen des "Kleidungsstücks", nach dem unter der in der Frage angeführten Beschreibung gefragt wird und das anhand des beigefügten Musters ersichtlich ist, für den sich im Weihezustand Befindenden, sei er Haddsch- oder Umra-Pilger, von der Scharia her zulässig ist. Auch ist es von der Scharia zulässig, damit hinsichtlich sowohl der Produktion als auch des Handels Geschäftsbeziehungen zu pflegen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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