Rechtsnorm für Zudecken eines sich ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Zudecken eines sich im Weihezustand Befindenden zum Wärmen

Ihre Frage

ihezustand Befindender sich mit etwas zudecken um sich zu wärmen?

Antwort

Dem sich im Weihezustand des Haddsch respektive der Umra Befindenden ist das Tragen eines auf einen einzelnen Körperteil zugeschnittenen genähten und diesen umhüllenden Kleidungsstücks in Form eines Hemdes, einer Hose, einer Unterhose, eines Lederfüßlings oder Ähnlichem von der Scharia verboten. 

Was aber die Kleidung betrifft, die einen Körperteil umhüllt, ohne für diesen im Einzelnen zugeschnitten zu sein so spricht nichts dagegen. Hüllt man sich also mit einem Hemd, einem Umschlagtuch oder einer Decke ein, um sich vor der Kälte zu schützen oder den Schambereich zusätzlich zu bedecken oder Ähnliches, spricht ebenso nichts dagegen. Entscheidend für die Verpflichtung zur Ersatzleistung für das Tragen des genähten Kleidungsstückes ist das Tragen üblicher zugeschnittener Kleidungen und nicht das bloße Einhüllen des Körpers.

Dem sich im Weihezustand Befindenden ist ebenso verboten, den Kopf oder einen Teil davon – und sogar das Weiße hinter dem Ohr – durch etwas an ihm Anliegendes zu verhüllen, wobei es unerheblich ist, ob dieses umhüllend und genäht ist, wie Mütze oder Hut, oder nicht umhüllend und genäht, wie Turban, Lendentuch oder irgendein verhüllendes Tuch.

Es spricht nichts dagegen, dass er sich ein Kissen unter seinen Kopf oder seine Hand auf seinen Kopf legt oder sich vor der Sonne durch einen Sonnenschirm schützt, selbst wenn dieser Schirm seinen Kopf berührt. Was aber das Tragen einer Sache auf dem Kopf betrifft, so gibt es darin Meinungsverschiedenheiten, wobei das Unterlassen dessen jedoch zu bevorzugen ist, damit man gemäß der Meinung der Verbietenden nicht zu einer Ersatzleistung verpflichtet wird.

Hinsichtlich der Frau, die sich im Weihezustand des Haddsch oder der Umra befindet, betrifft der Weihezustand deren Gesicht und beide Hände, sodass sie diese nicht verhüllen darf. Dessen ungeachtet stehen ihr aber das Tragen einer von ihr gewollten Kleidung sowie das Bedecken ihres Kopfes mit irgendetwas von ihr Gewolltem zu bedecken zu.

Auf Grund dessen spricht nichts dagegen, dass ein sich im Weihezustand des Haddsch respektive der Umra Befindender sich mit etwas zum Wärmen zudeckt, vorausgesetzt, dass er es nicht in einer Weise trägt, als ob es auf seine einzelnen Körperteile zugeschnitten wäre, sowie seinen Kopf mit diesem Kleidungsstück nicht bedeckt.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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