Aufbruch der Pilger von der Arafat-...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Aufbruch der Pilger von der Arafat-Ebene in Etappen

Ihre Frage

ung des für das Verweilen der Pilger bestimmten Gebiets – bekannt unter dem Namen "Ausdehnung der Arafat-Ebene" – ob des Auffangens der zunehmenden Anzahl der Pilger zulässig?

2. Ist es von der Scharia her zulässig, dass der Aufbruch der Pilger von der Arafat-Ebene etappenweise geschieht, so dass der Aufbruch erleichtert und ob dieser hohen und anwachsenden Zahlen eine Entlastung herbeigeführt wird? Gilt dies als Änderung der Haddsch- Riten?

Antwort

    Erstens: Es ist in der Scharia vorgesehen, dass die Grenzen der Stationen des Haddsch und dessen Riten sowie die Grenzen des Haram-Bezirks und des sich außerhalb des Haram-Bezirk erstreckenden Gebiets zu den festgelegten Angelegenheiten gehören, hinsichtlich derer seit eh und je die Muslime einvernehmlicher Meinung sind, abgesehen von einigen wenigen Orten, hinsichtlich derer sie uneinig sind. 

    Dies zählt ferner zu den festgelegten Dingen, die die Identität des Islam bilden und über die man sich nicht streiten darf. Das Verweilen in der Ebene von Arafat stellt die bedeutendste Elementarpflicht des Haddsch dar. In einem von Ahmad, Abu Dawud, At-Tirmidhi, An-Nasa`i und Ibn Madscha überlieferten sowie von Ibn Hibban und Al-Hakim für authentisch erklärten Hadith sagte Allahs Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Der Haddsch ist das Verweilen in der Ebene von Arafat."

    Die Grenzen der Ebene von Arafat stellen das Ende des verwehrten Bezirks und den Beginn des freigegebenen Bezirks dar. Diese Grenzen sind bekannt und gekennzeichnet und hinsichtlich derer sind die Muslime einig. Jedoch besteht eine schwache Meinungsverschiedenheit über Namira, so dass die Rechtsgelehrten der Meinung sind, dass nicht die ganze Abraham-Moschee – wie die Moschee von Namira genannt wird – zur Ebene von Arafat gehört, sondern der vordere Teil der Moschee zum Randbezirk des Tales von Uranah und deren hinterer Teil zur Ebene von Arafat gehört.

    Sie sagen also, dass das Verweilen im vorderen Teil der Moschee von Namira rechtsungültig ist, während es gültig wird, wenn man sich im hinteren Teil befindet.

    Die Muslime sind hinsichtlich der Rechtsgültigkeit dessen einig, in jedem Teil in der Ebene von Arafat zu verweilen, und zwar gemäß einem von Muslim nach einer Aussage von Dschabir Ibn Abdullah (möge Allah an beiden Wohlgefallen haben!) überlieferten Hadith, dass Allahs Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Ich habe hier gestanden. Wahrlich, die ganze Ebene von Arafat stellt einen Ort zum Verweilen dar."

    Ferner stimmen die Muslime darin überein, dass der Haddsch rechtsungültig wird, wenn man außerhalb der Ebene von Arafat steht. Jedoch wird vom Imam Malik überliefert, dass der Haddsch rechtsgültig wird, wenn man im Tal von Uranah verweilt, wobei dieser indes ein Schlachttier als Sühne dafür leisten muss.

    Das Ausschlaggebende bei den Malikiten lautet aber, dass das Tal der Uranah weder zur Ebene von Arafat noch zum verwehrten Bezirk gehört. Die Gelehrten bestimmten, dass der Haddsch eines Pilgers, der versehentlich außerhalb der Ebene von Arafat verweilt, rechtsungültig und nachzuholen ist, selbst wenn alle Pilger es aus Versehen machten, denn man kann sich davor hüten. Deswegen gilt dieser Fehler nicht als eine Rechtfertigung für die Aufhebung des Nachholens. Machen die Pilger einen Fehler und verweilen außerhalb der Ebene von Arafat, müssen sie alle den Haddsch nachholen, egal ob sie eine große oder kleine Menge darstellen. Ein derartiger Fehler bezüglich des Verweilens in der Ebene Arafat wird nämlich beim Nachholen vermieden.

    Auf Grund dessen darf man die Ebene von Arafat außerhalb der Grenzen, die die Muslime einmütig bestimmten, nicht erweitern, zumal ein Pilger hinsichtlich dieser Elementarpflicht allein dazu verpflichtet ist, an irgendeinem Platz in der Ebene von Arafat vorhanden zu sein, also auf dem Boden oder in der Luft, wobei es unerheblich ist, ob er steht oder sitzt, reitet oder auf seiner Seite liegt, wach ist oder schläft. Ein Pilger ist nicht aufgefordert, sich dort aufzuhalten oder dort zu bleiben. Die Elementarpflicht wird also einfach durch das bloße Durchqueren der Ebene von Arafat erfüllt.

    Man kann Stürze und Ansammlungen bei dem großen Gedränge durch ein umfassendes Organisieren des Aufbruchs der Pilger überwinden, auch wenn die Angelegenheit erfordert, dass man den Pilgern vorschreibt, der Meinung derjenigen zu folgen, die keine bestimmte Zeit für das Verweilen in der Ebene von Arafat voraussetzen, wie es in der Beantwortung auf die zweite Frage steht, und zwar, um die daraus resultierten Schäden vermeiden zu können.

    Zweitens: Die Gelehrten stellten einmütig fest, dass die Zeit nach dem Stehen der Sonne im Zenit eine angemessene Zeit für das Verweilen in der Ebene von Arafat darstellt und diese Zeit mit dem Erscheinen der Morgendämmerung des Opfertages zu Ende geht, und wer in der Ebene von Arafat sowohl in der Nacht als auch tagsüber nach dem Stand der Sonne im Zenit verweilt, dessen Verweilen ist vollständig, und er braucht nichts nachzuholen.

    Die Rechtsgelehrten sind hingegen hinsichtlich zweier Fragen unterschiedlicher Meinung:

    Die erste Frage betrifft die Rechtsnorm für das Verweilen in der Ebene von Arafat und den Aufbruch von ihr vor dem Stehen der Sonne im Zenit, ob dies für das Verweilen in der Ebene von Arafat nach dem Stehen der Sonne im Zenit reicht.

    Die meisten Rechtsgelehrten vertreten die Meinung, dass dies nicht ausreicht, und dass derjenige, der dies tut, zurückkehren muss um in der Ebene von Arafat nach dem Stehen der Sonne im Zenit oder in der Nacht vor der Morgendämmerung (des Festtages) zu verweilen, sonst hat er den Haddsch versäumt.

    Die Hanbaliten meinen, dass dies reicht, und wer dies tut, dessen Haddsch ist rechtsgültig.

    Die zweite Frage: Sind das Verweilen in der Arafat-Ebene und das Sich-Entfernen aus ihr vor Sonnenuntergang rechtsgültig?

    Die Hanafiten und Andere, die mit ihrer Meinung übereinstimmen, erklären das Verweilen in der Ebene von Arafat bis zum Sonnenuntergang zu einer Pflicht.

    Die maßgebende Meinung der Schafiiten und Anderer, die mit deren Meinung einverstanden sind, lautet, dass dies erwünscht, jedoch keine Pflicht ist. Nach deren Meinung darf ein Pilger, der sich vor dem Stand der Sonne im Zenit in der Ebene von Arafat aufhielt, vor dem Abend die Ebene von Arafat verlassen.

    Die Vertreter der zweiten Meinung in den beiden Fragen beweisen dies durch einen von Imam Ahmad, Abu Dawud, An-Nasa`i, At-Tirmidhi und Ibn Madscha überlieferten und von At-Tirmidhi, Ibn Hibban, Ad-Daraquttni und Al-Hakim für authentisch erklärten Hadith, in dem Urwa Ibn Al-Mudarris (möge Allah an ihm Wohlgefallen haben!) berichtete: "Ich kam zu Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in Muzdalifa , als er zum Gebet ging. Da sagte ich zu ihm: «O Gesandter Allahs! Ich bin gerade aus den Bergen des Stammes Taiji gekommen. Ich habe mein Reittier erschöpft und mich selbst ermüdet. Bei Allah! Ich habe keinen Berg aus Sand gelassen, ohne auf ihm zu stehen. Ist mein Haddsch rechtsgültig?» Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) antwortete: «Wer bei diesem unserem Gebet zugegen war und mit uns bis zu unserem Hierhergelangen verweilt und sich vorher in der Nacht oder tagsüber in der Ebene von Arafat aufgehalten hat, dessen Haddsch ist vollständig durchgeführte und dessen Riten sind abgeschlossen.»"

    Der hanbalitische Gelehrte Abu Al-Barakat Ibn Taimija sagte in seinem Werk Muntaqa Al-Achbar (Auswahl der Informationen), nachdem er den obigen Hadith erwähnt hattee: "Dieser Hadith gilt als ein Beweis dafür, dass der ganze Tag von Arafat eine richtige Zeit für das Verweilen ist."

    Der Islam ist hinsichtlich dessen Lehren und Regelungen eine fortschrittliche Religion. Er zielt bei den schariatischen rituellen Handlungen darauf ab, dass man diese in einer Weise ausführt, die Sicherheit, Ruhe und Wohlergehen der zur Einhaltung religiöser Vorschriften verpflichteten anbetend Dienenden wahrt und das Allgemeinwohl dem Privatwohl vorangehen lässt. Es spricht indes nichts dagegen, wenn man davon absieht, dass man sich auf einige Rechtsschulen beschränkt, falls das Eigeninteresse bei einer anderen Rechtsschule liegt. Denn das Beschränken auf dessen Durchführung zu nur wenigen bestimmten Zeiten bedeutet eine große Beschwernis für die Pilger, und zu den festgelegten Scharia-Regeln gehört Folgendes: "Ist eine Angelegenheit beengend, soll man sie weiter machen."

    Dementsprechend können die zuständigen Stellen den Aufbruch von der Arafat-Ebene und das damit verbundene Anschwellen der Menschenmassen in einer Weise organisieren, die mit der jeweiligen Anzahl der Pilger im Einklang steht und deren Stürze und Ansammlungen verhindert. In den Regeln der islamischen Rechtslehre ist vorgesehen, dass es dem Verantwortlichen erlaubt ist Wertneutrales hinsichtlich des Allgemeinwohls zu respektieren und er die Möglichkeit hat von den Rechtsschulen das zu wählen, von dem er meint, dass es die Ziele der Scharia und die zu berücksichtigenden Interessen verwirklicht. Sein Verhalten gegenüber den Bürgern hängt also vom Allgemeinwohl ab.

    Somit dürfen die muslimischen Herrscher, die die Organisation des Haddsch durchführen, von den Meinungen der anerkannten Rechtsschulen das wählen, was von ihnen für das Wohlergehen der Pilger als geeigneter und für deren Sicherheit und Bequemlichkeit als angemessener angesehen wird. Sie dürfen ferner den Aufbruch von der Arafat-Ebene in zwei oder mehreren Etappen gestalten, und zwar je nach dem Allgemeinwohl der Pilger. Dies gilt auf gar keinen Fall als eine Änderung der Haddsch-Riten.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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