Rechtsnorm für das Freitagsgebet be...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Freitagsgebet beim Fallen des Festes auf einen Freitag

Ihre Frage

en des Festes auf einen Freitag und darum, ob in diesem Fall die Verpflichtung zum Freitagsgebet entfällt.

Antwort

    Dies ist eine unter den Gelehrten strittige Frage, was sich auf die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich der Beurteilung der diesbezüglichen überlieferten Hadithe und Berichte einerseits und der Bedeutung dieser Hadithe andererseits gründet.

    Dazu gehört ein von Abu Dawud, An-Nasa´i, Ibn Madscha und Al-Hakim nach einer Aussage von Ijas Ibn Abu Armala Asch-Schami überlieferter Hadith, dass dieser sagte: "Ich war anwesend, als Mu´awija Ibn Abu Sufjan Zaid Ibn Arqam (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) Folgendes fragte: «Warst du einmal mit Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) beim Zusammenfallen zweier Feste an einem Tag zugegen?» Er antwortete: «Ja!». Mu´awija fragte weiter: «Was hat er getan?» Zaid entgegnete: «Er verrichtete das Festgebet und erlaubte dann das Verrichten des Freitagsgebetes, indem er sagte: Wer beten will, kann beten!»."

    In einem von Abu Dawud, Ibn Madscha und Al-Hakim nach einer Aussage von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte Allahs Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Auf diesen euren Tag fallen zwei Feste. Das Festgebet ersetzt das Freitagsgebet für den, der es will. Wir jedoch versammeln uns zum Freitagsgebet."

    Einige Gelehrte meinen, dass das Festgebet keine Erlaubnis für das Unterlassen des Freitagsgebets darstellt. Sie beweisen dies damit, dass der Beleg für die Verpflichtung zum Freitagsgebet allgemein für alle Freitage gilt und dass jedes einzelnes Gebet von den beiden per se einen unabhängigen Ritus darstellt, der für den jeweils anderen Ritus nicht reicht. Sie halten die diesbezüglichen überlieferten Hadithe und Berichte für nicht so stark, dass sie spezifizieren könnten, was sie an beweiskräftigen Aussagen enthalten. Dies stellt die Meinung der Schafiiten und der Malikiten dar.

    Imam Ahmad meint – und dies ist auch eine Meinung bei Imam Asch-Schafi´i –, es bestehe keine Verpflichtung zum Freitagsgebet gegenüber demjenigen, der das Festgebet schon verrichtet hat, wobei dieser das Mittagsgebet (vier Rak´a) verrichten muss, und zwar gemäß den obigen Hadithen und Berichten.

     Die meisten Gelehrten – zu denen auch Imam Asch-Schafi´i nach der ausschlaggebenden Überlieferung gehört - vertreten indes die Meinung, dass das Freitagsgebet eine Pflicht gegenüber den Stadtbewohnern, hingegen keine Pflicht gegenüber den Landbewohnern, die die Bedingungen dieser Verpflichtung erfüllen, darstellt. Es besteht nämlich ob der Verpflichtung der Landbewohner zum Verrichten des Freitags- und Festgebetes Unannehmlichkeit und Bedrängnis. Als Beweis dafür führen sie einen von Malik in dessen Werk Al-Muwatta´ überlieferten Bericht an, dass Uthman Ibn Affan in seiner Festansprache Folgendes sagte: "Auf diesen euren Tag fallen zwei Feste. Wer unter den Bewohnern des Gebiets Al-Alija [hochgelegenes etwa drei Meilen von Medina entferntes Gebiet] bis zum Freitagsgebet wartet, der kann warten, und wer nach Hause zurückkehren will, dem erlaube ich dies." Niemand unter den Prophetengefährten verargte ihm dieses Verhalten, so dass man dies als Konsensus durch stillschweigende Billigung betrachtet. Daher interpretieren die Rechtsgelehrten die Hadithe, die das Unterlassen des Freitagsgebets erlauben, als Erlaubnis für diejenigen, die das Festgebet vorher verrichtet haben.

    Auf Grund dessen geht es hier um eine umfangreiche Angelegenheit, insofern als es sich um eine strittige Frage handelt. Man darf also keiner Rechtsschule durch andere widersprechen. Die Freitagsgebete sollen vorsichtshalber und gemäß dem Grundsatz in den Moscheen verrichtet werden.

    Wer aber nur unter Erschwernis am Freitagsgebet teilnehmen kann oder die Erlaubnis für das Nicht-Beten übernehmen will, und zwar als Befolgung derjenigen, die die Verpflichtung zum Freitagsgebet [an diesem Tag] aufheben, der darf dies unter der Voraussetzung tun, dass er als Ersatz dafür das Mittagsgebet betet, ohne dass man den tadelt, der am Freitagsgebet teilnimmt oder das Durchführen des Freitagsgebete in den Moscheen missbilligt oder ob einer Angelegenheit, in der unsere rechtschaffenen Vorfahren unterschiedlicher Meinung waren, Zwietracht stiftet.

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas