Ist die Rückzahlung eines Darlehens im aktuellen oder ursprünglichen Währungswert erforderlich?
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Solange die Vereinbarung auf Rückzahlung der Goldarbeiten und der ausländischen Währungen in gleichem Umfang besteht, hat der Darlehnsgeber darauf einen Rechtsanspruch. Da der Darlehensgeber kein Recht hat, mehr als den herrschenden Preis zu verlangen, wenn der Goldpreis und der Währungswert geringer als zur Zeit der Darlehnsgewährung sind, gilt das ebenso für eine Erhöhung, denn es gibt keine Rosen ohne Dornen.
Allah der Hocherhabene sagt:
O die ihr glaubt, erfüllt eure Abmachungen!...
(Sure 5, Vers 1)
Und At-Tirmidhi überlieferte von Amr Ibn Auf (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Die Muslime sind an ihre Klauseln gebunden, es sei denn, es handelt sich um eine Klausel, die etwas Verbotenes erlaubt oder etwas Erlaubtes verbietet." At-Tirmidhi erklärte diese Überlieferung auf Grund ihrer vielen Überlieferungswege für authentisch und Ibn Haban sowie Al-Hakim erklärten sie auf Grund eines Hadithes von Abu Huraira (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) für authentisch.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ergibt sich Folgendes:
Das Verpflichten des Schuldners zur Rückgabe von Gold und Währungen, wie er es entgegengenommen hat, stellt keine Ungerechtigkeit dar. Es ist vielmehr das Recht eines jeden Darlehnsgebers, selbst wenn es nicht besonders vereinbart worden wäre, denn die Grundlage von Krediten besteht darin sie so zurückzuzahlen, wie man sie erhalten hat.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten.