Verwendung einer Vollmacht nach dem...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verwendung einer Vollmacht nach dem Ableben eines Vollmachtgebers

Ihre Frage

Ist es von der Scharia her zulässig, dass ein Großvater die ihm von seinem Sohn gegebene Vollmacht nach dessen Tod benutzt, und zwar beim Verkauf dessen Anteils an seinen zweiten Sohn? Und inwieweit ist dieser Vertrag rechtsgültig?

Antwort

    Die Vollmacht bedeutet jemandes Bevollmächtigung zu dem, was der Vollmachtgeber tun und hinsichtlich dessen er zu seinen Lebzeiten einem Anderen die Stellvertretung übertragen darf. Sie ist von der Scharia her zulässig, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: 

...so delegiert einen Vermittler aus seiner Familie und einen Vermittler aus ihrer Familie!...
(Sure 4, Vers 35)

    Und gemäß der Überlieferung, dass der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) Kuriere aussandte, die Zakat einzusammeln. Auch gab Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) Amr Ibn Umaija Ad-Damri die Vollmacht bei der Heirat von Umm Habiba.

    Es wird bei einem Vollmachtgeber vorausgesetzt, dass er volle Rechtsfähigkeit besitzt. Die Vollmacht wird bei Wegfall der Rechtsfähigkeit des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers durch Ableben oder Geistesverwirrung rechtsungültig. So ist es dem Bevollmächtigten nicht erlaubt, nach dem Ableben des Vollmachtgebers die Vollmacht für das zu verwenden, wozu er ermächtigt wurde.

    Dementsprechend und in Beantwortung der Frage darf der Großvater eine Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers, hier seines Sohnes, nicht anwenden, um dessen Anteil für seinen lebenden Sohn zu verkaufen. Ist dies bereits geschehen, ist dieser Verkauf von der Scharia her nichtig.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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