Eheschließung per Generalvollmacht ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Eheschließung per Generalvollmacht

Ihre Frage

ge dreht sich um Folgendes:

    Ein Mädchen hat sich mit einem im Ausland tätigen Mann verlobt. Als dieser die Ehe mit dem Mädchen schließen wollte, bat er um den Namen eines der Verwandten des Mädchens und sandte eine offizielle Generalvollmacht mit dem Namen dieses Verwandten, damit dieser ihn beim Abschluss des Ehevertrages mit dem Mädchen vertrete. Der Ehevertrag wurde abgeschlossen, nachdem dieses Mädchen seinerseits seinen Onkel zum Abschluss seines Ehevertrages bevollmächtigt hatte. Als der Standesbeamte den Ehevertrag beurkunden wollte, lehnte das Gericht diese Beurkundung ab, da der Vertrag durch eine offizielle, für den Vollzug eines Ehevertrags nicht gültige Generalvollmacht durchgeführt worden war. Daher verlangte der Standesbeamte vom Vertragsabschließenden (dem Ehemann) entweder eine Spezialvollmacht für den Ehevertrag zu schicken oder diesen persönlich mit dem Mädchen abzuschließen. Der Mann weigerte sich jedoch mit dem Argument, dass er keine Zeit habe und zurückkehren werde um den Ehevertrag selbst abzuschließen, eine Spezialvollmacht zu erteilen. Als er in den Ferien zurückkehrte, ging er nicht zum Standesbeamten und begann das Mädchen mit dem Ehevertrag und der Einrichtung der Ehewohnung hinzuhalten. Er ging sogar darüber hinaus und verlangte seine Rechte als Ehemann. Als das Mädchen von ihm verlangte, dass er es in rechter Weise lasse, teilte er ihm mit, dass er es im Schwebezustand lassen werde. Dann reiste er ab.

    Gilt dieses Mädchen nun als seine Ehefrau oder ist dieser Ehevertrag ungültig, zumal es über keine Heiratsurkunde oder etwas, das es als eine Ehefrau ausweist, verfügt?

Antwort

    Dieser Vertrag ist nichtig, da es in ihm überhaupt keine Vollmacht für den Abschluss des Ehevertrags gibt. Vielmehr liegt eine Generalvollmacht für finanzielle Aktionen und Ähnlichen vor. In der Scharia ist vorgesehen, dass eine Bevollmächtigung vier grundlegende Elemente enthält, nämlich den Bevollmächtigenden, den Bevollmächtigten, den Gegenstand der Vollmacht und die Form. So muss man in der Vollmacht für einen Ehevertrag den Gegenstand der Vollmacht, also den Ehevertrag, erwähnen. Weiterhin trifft die Scharia Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich Schambereich und Ehre, die sie bei anderen Angelegenheiten nicht trifft. Somit ist dieser Vertrag rechtsungültig und es ergeben sich aus ihm keinerlei Konsequenzen eines Ehevertrags. Sie sind also nicht seine Ehefrau, wie er behauptet, und er hat Ihnen gegenüber keine Befugnisse.

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