Vorverkaufsrecht eines Nachbarn

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Vorverkaufsrecht eines Nachbarn

Ihre Frage

Ich wollte eines meiner Grundstücke verkaufen. Einige meiner Verwandten – mit denen ich familiäre und starke Verwandtschaftskontakte pflege – wollten es kaufen. Mein Nachbar erhob jedoch Einspruch, und zwar unter dem Vorwand, dass er das Vorverkaufsrecht habe und er der erste Anspruchsberechtigte auf den Kauf sei.

    Wie lautet nun die Meinung der Scharia dazu? Begehe ich eine Sünde, wenn ich meinen Verwandten den Vorrang vor meinem Nachbarn gebe?

Antwort

    Die meisten Rechtsgelehrten meinen, dass das Vorverkaufsrecht eingeschränkt und nicht umfassend ist; denn es steht im Gegensatz zum festgelegten Grundsatz, dass jemand mit seinem Vermögen nach Gutdünken verfährt. Die überwiegende Meinung bei ihnen ist es, dass das Vorverkaufsrecht einem Geschäftspartner und nicht einem Nachbarn zusteht. Die Hanafiten gestatten dies auch für einen Nachbarn. Einige von ihnen gestatten dies für den, der Teilhabe hat an den Versorgungseinrichtungen der Verkaufssache, wie etwa gemeinsamer Eingang, gemeinsame Trinkwasserquelle, gemeinsamer Zugangsweg und Ähnliches.

    Dementsprechend und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Der Nachbar hat hier kein Vorverkaufsrecht, da er nicht als Geschäftspartner betrachtet wird. Dies wird durch die vom Gesetzgeber in Ägypten bevorzugte Option in Artikel 393 Absatz B des Zivilrechts bestätigt: "Das Anwenden des Vorverkaufsrechts ist nicht statthaft, wenn der Verkauf zwischen Verwandten gerader aufsteigender und Verwandten absteigender Linie, Ehepartnern, Verwandten bis zum vierten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad stattfindet." Dies lässt jetzt diese Situation auch nicht unter das Vorverkaufsrecht beim Richter fallen. Das Vorverkaufsrecht stammt seit dem Erlasse von der islamischen Scharia, auch wenn es vom zeitgenössischen Gesetzgeber geprägt ist, der es als eine Art der Option oder des Sich-Bemühens in der islamischen Scharia betrachtet. Daran muss man sich halten; denn das Urteil eines Rechtsprechenden hebt die Meinungsverschiedenheit auf.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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