Rechtsnorm für Rückgabe von Schmuck...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Rückgabe von Schmuck an den Ehemann im Scheidungsfall mit Entschädigungsanspruch gegenüber einer Frau (Chul´)

Ihre Frage

ttet um eine Fatwa, die darüber informiert, ob man Schmuck nach Einreichen der Chul´Scheidung zurückgibt oder nicht.

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass eine Ehefrau, die die Chula´-Scheidung einreicht, auf die restliche, später zurückzubezahlende Brautgabe verzichten und die sofort zurückzubezahlende Brautgabe zurückgeben muss, und zwar gemäß einem von Al-Buchari in diesem Zusammenhang überlieferten Hadith, dem zufolge die Ehefrau von Thabit Ibn Qais zum Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) kam und sagte: "O Gesandter Allahs! Ich tadle Thabit Ibn Qais nicht wegen Charakter oder Religion, vielmehr hasse ich die nicht-islamischen Handlungen im Islam." Daraufhin fragte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Gibst du ihm seinen Garten zurück?" Sie bejahte dies. Da sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) zu Qais: «Nimm den Garten an und scheide dich von ihr einmal!" Der Garten war aber ihre Brautgabe. Daraus wurde bekannt, dass die Chul´-Scheidung einreichende Frau ihrem Ehemann ihre Brautgabe bei dieser Scheidungsart zurückzugeben hat. Die Brautgabe entsprechend unserem Usus, nämlich der Brauch, der zur ehrwürdigen Scharia hinsichtlich der gesamten Scharia-Beweisführung nicht in Widerspruch steht, schließt den Schmuck ein. 

    Dementsprechend muss man den Schmuck bei einer Chul´-Scheidung zurückgeben, weil er zur zurückzugebenden Brautgabe gehört.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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