Verfügungsrecht zu Lebzeiten

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verfügungsrecht zu Lebzeiten

Ihre Frage

Meine Mutter verkaufte an mich zu ihren Lebzeiten eine Wohnung zu dreizehntausend ägyptischen Pfund, wobei sie nichts vom Verkaufserlös nahm, und zwar als Gegenleistung für meine Pflege und meine Aufwendungen für sie während ihrer Krankheit. Nach ihrem Ableben verlangten meine Geschwister von mir, die Wohnung unter ihnen als Erbschaft aufzuteilen. 

    Wie lautet nun die Rechtsnorm dafür?

Antwort

    Es ist jedem zu Lebzeiten im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte Verfügungsrecht über sein Vermögen in jeder Art legaler Verfügungen erlaubt, und zwar nach seinem Gutdünken und woran er rechtmäßiges Interesse findet. Schloss die Mutter diesen Vertrag für ihren Sohn zu ihren Lebzeiten im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte ab, so wird dies als ein rechtsgültiger Vertrag betrachtet. Die Nichtentgegennahme der vom Sohn erbrachten Kaufsumme schmälert den Vertrag nicht, weil der Verzicht auf den Verkaufserlös nach Vertragsabschluss als Schuldenerlass betrachtet wird, so dass die Entlassung des Käufers aus dessen Zahlungsverpflichtung und der Verzicht auf den Verkaufserlös zu Gunsten des Käufers statthaft sind. Geschieht dies aber vor Vertragsabschluss, so handelt es sich um eine Schenkung im eigentlichen Sinne, und zwar entsprechend einer der beiden Ansichten, denen die Meinungsverschiedenheit zugrunde liegt, dass die Bedeutung von Verträgen in den Absichten und Vorstellungen oder in den formalen Dingen und Formulierungen liegt. Gemäß dieser Meinung kann man den Vertrag realiter als Schenkung betrachten, auch wenn es sich der Form nach um einen Verkauf handelt. 

    Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Die Wohnung gilt nicht als zur Erbmasse der verstorbenen Mutter gehörig, sondern als ausschließliches Anrecht desjenigen, dem sie zugeeignet wurde, und niemand hat ein Recht darauf, von ihr etwas zu verlangen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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