Rechtsnorm für Trinkgeld

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Trinkgeld

Ihre Frage

Der Fragesteller arbeitet in einem Touristenrestaurant. Nach dem Essen gibt der Kunde dem Kellner Trinkgeld als Gegenleistung für dessen Bedienung, was keine Pflicht für den Gast, sondern lediglich eine Aufmerksamkeit für den Kellner darstellt. Jedoch pflegt der Gastwirt von den Kellnern dieses Trinkgeld an sich zu nehmen. Es ist zu erwähnen, dass der Gast dem Kellner nichts gäbe, falls er wüsste, dass der Gastwirt sich von diesem das Geld aneignet. Deswegen gehen einige Kellner dazu über, das Trinkgeld vor dem Gastwirt zu verstecken. Ist nun diese ihre Handlungsweise zulässig? Und ist es zulässig, dass sich der Gastwirt das Trinkgeld der Kellner aneignet?

Antwort

    Allah verbietet uns, den Besitz Anderer auf nichtige Weise aufzuzehren. Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) legte dar, dass es von der Scharia her nicht halal ist das Vermögen eines Menschen zu nehmen, es sei denn, dieser verzichtet von sich aus darauf. Es ist ebenfalls bekannt, dass der Kellner genauso wie der Gastwirt eine eigene finanzielle Verpflichtung hat und der Gastwirt diesen mir der Durchführung einer Arbeit betraute, die diesen zu einer Entlohnung berechtigt. Es steht nicht im zwischen dem Kellner und dem Gastwirt abgeschlossenen Arbeitsvertrag, dass sich Letztgenannter alles aneignet, was Ersterer an geldlichen Zuwendungen erhält. Zwischen beiden besteht ja beispielsweise keine Sklavenverhältnis, sodass man sagen könnte, dass das Vermögen eines Sklaven das Vermögen dessen Herrn sei. Vielmehr muss der Kellner die Arbeit durchführen und der Gastwirt muss ihm dessen Entlohnung zukommen lassen. Darüber hinaus gibt es nichts, was dem Gastwirt all das erlauben würde, was dem Kellner gegeben wird, zumal der Gebende damit eventuell eine freiwillige Zuwendung, Zakat, Schenkung oder Ähnliches beabsichtigt, zu deren Empfangsberechtigten der Gastwirt nicht gehört. Vielmehr gilt dies für den Gastwirt als harames Geld, solange der Gebende das Geld an den Kellner selbst richtet und dazu nicht bereit wäre, falls er wüsste, dass der Gastwirt es möglicherweise an sich nimmt. genauso wenig es dem Kellner gestattet ist, vom Gast etwas von dem zu veruntreuen, was dieser für den Gastwirt als Gegenleistung für das Essen bezahlt, steht es ebenso dem Letztgenannten nicht zu, etwas für sich zu behalten, was dem Kellner als Wertschätzung des Gastes für ihn gegeben wird und nichts mit dem Gastwirt zu tun hat – handle es sich nun um einen kleinen oder großen Betrag.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Dem Kellner ist es seitens der Scharia gestattet, das vor dem Gastwirt zu verstecken, was er vom Gast als wertschätzende Aufmerksamkeit bekommt, falls er Angst hat, dass der Gastwirt dies von ihm nimmt. Ebenfalls ist es dem Gastwirt nicht gestattet, dieses Trinkgeld an sich zu nehmen, solange derselbe Gast respektive der Kellner auf das nicht von sich aus verzichten. Vielmehr gilt dies in diesem Fall für den Gastwirt als harames Geld, von dem er sich fernhalten muss.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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