Rechtsnorm für das Nehmen der späte...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Nehmen der später zurückzuzahlenden Brautgabe vor dem Aufteilen der Erbmasse

Ihre Frage

Mein Mann ist verstorben und hinterließ mich als Ehefrau, zwei Töchter und drei Brüder sowie zwei Stiefschwestern.

    Ich hatte bei meinem Ehemann eine später zurückzuzahlende Brautgabe. Habe ich nun das Recht diese später zurückzuzahlende Brautgabe vor dem Aufteilen der Erbmasse zu nehmen?
 

Antwort

    In der islamischen Rechtslehre ist vorgesehen, dass sich mit der Erbmasse Rechte ungleichen Ranges verbinden, sodass es Rechte gibt, die stärker als andere sind. Dementsprechend gehen stärkere Rechte anderen vor. Die Reihenfolge dieser Rechte ist wie folgt: 

    Erstens: Man nimmt am Anfang von der Erbmasse eines Verstorbenen für das Einhüllen dessen Leichnams ins Leichentuch und Herrichtung seines Leichnams wie Waschung und Begräbnis und andere für einen Verstorbenen notwendige Angelegenheiten, und zwar ohne Geizen respektive Verschwenden. Man beginnt mit diesen Angelegenheiten, weil deren Aufschub bei einem Verstorbenen nicht vernünftig ist; vielmehr muss man beim Verhüllen des Verstorbenen ob dessen Schutzes und Würde rasch handeln.

    Zweitens: Tilgung der Schulden des Verstorbenen, insbesondere die bei den Menschen dinglichen Schulden, die mit dessen Vermögen verbunden und durch Versicherungsabgabe oder Nachweis klar und eindeutig nachgewiesen sind. Diese Schulden müssen also deren Besitzern vor dem Aufteilen der Erbmasse zurückgezahlt werden, damit der Verstorbene von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wird. Was aber die Schulden zwischen einem Verstorbenen und seinem Schöpfer dem Majestätischen wie die Zakat und Sühneleistung betrifft, so werden sie von einigen Rechtsgelehrten – wie Ibn Hazm und Asch-Schafii – den Schulden gegenüber Menschen vorgezogen, während andere Rechtsgelehrte – wie die Hanafiten – die Schulden bei Allah dem Erhabenen mit dem Tod eines Menschen wegfallen lassen und den Erben zur Tilgung der Schulden nicht verpflichten, es sei denn, die Erben zahlen sie als Spenden oder der Verstorbene vermachte vor seinem Tod deren Tilgung. Und im Falle seines Vermächtnisses mit Erwähnung der Schulden bei Allah gilt das als ein für Dritte errichtetes Testament, das die Erben oder Testamentsvollstrecker dem Drittel der Erbmasse nach Herrichtung des Leichnams und Tilgung der Schulden gegenüber Menschen entnehmen.

    Das Tilgen der Schulden wird dem Testament vorgezogen, obwohl dieses in folgenden Worten des Erhabenen zuerst erwähnt wird:

... nach einem Testament, das man hinterlegt hat, und nach einer Schuld ...
(Sure 4, Vers 12)

    Denn Tilgung der Schulden ist eine Primärpflicht und das Testament eine Spende, und der Beginn mit der Pflicht ist berechtigter als der Beginn mit dem Spenden.

    Von Imam Ali Ibn Abi Talib (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) ist überliefert, dass er sagte: "Ihr lest das Wort «Testament» vor dem Wort «Schuld», und Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) legte fest, dass die Schuld vor dem Testament kommt.

    Drittens: Durchführung der Testamente des Verstorbenen vom Drittel des Restbetrages nach Herrichtung seines Leichnams und Tilgung seiner Schulden. Übersteigt es ein Drittel, braucht man für den Überschuss die Einwilligung der Erben. Dies ist der Fall, wenn es für einen Dritten ist. Ist es für einen Erben, braucht man für den Überschuss des Drittels die Einwilligung der restlichen Erben.

    Viertens: Die Erbmasse eines Verstorbenen wird nach all dem Erwähnten auf die Erben in der Weise, die Allah der Hocherhabene als verbindliches Gesetz bestimmte, aufgeteilt.

    Auf der Grundlage des Erwähnten ist die später zurückzuzahlende Brautgabe eine Schuld, auf die die Ehefrau bei einem der beiden zuerst eintretenden Zeitpunkte Scheidung oder Tod einen Anspruch hat. Im vorliegenden Fall trat der Todesfall ein. Somit wird von der Erbmasse die erwähnte Brautgabe abgezogen und vor dem Aufteilen der Erbmasse des Verstorbenen der Ehefrau in toto gegeben.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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