Verfügungsrecht zu Lebzeiten

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verfügungsrecht zu Lebzeiten

Ihre Frage

ge dreht sich um Folgendes:

    Eine Frau übereignete per Vorvertrag und in Anwesenheit von Zeugen ihrer einzigen Tochter all ihr Vermögen. Dann starb sie. Erben nun die übrigen Erben von diesem Vermögen? Es ist zu bemerken, dass diese Frau starb und eine Tochter, einen leiblichen Bruder und Kinder eines leiblichen Bruder hinterließ.

Antwort

   Für jeden durch Volljährigkeit uneingeschränkt Rechtsfähigen, der sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet, nicht unter Zwang steht, nicht entmündigt ist und nicht todkrank ist, ist es zulässig über sein Vermögen durch verschiedenste legale Verfügungen wie etwa Kauf, Miete, Schenkung, Ausleihen und andere zu verfügen, insofern als grundsätzlich gilt, dass ein mündiger Mensch tut, was Nutzen enthält. Dazu gehört die Belohnung eines Anderen für einen Gefallen oder dessen Hilfe, wenn dieser weiß, dass er Hilfe braucht, oder bloßes Wohltun gegenüber jemandem, den er liebt. Wir geben aber den zur Einhaltung religiöser Vorschriften Verpflichteten folgende schariatische allgemeine Ratschläge: Sie sollen diejenigen, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben, nicht vernachlässigen sowie die Erben nicht absichtlich enterben. Es ist erwünscht, dass sie beim Beschenken ihrer Kinder gleich behandeln. Ferner wird das, was man einem Anderen verkauft und für das man dessen Erlös nicht bekommt, auch weiterhin als rechtsgültiger Kauf betrachtet; denn es ist ja erlaubt, dass man auf den Erlös verzichtet, wie etwa dem Käufer den Kaufpreis zu erlassen, diesen ihm als Almosen oder, wenn er zu den Empfangsberechtigten gehört, als Zakat zu geben usw. Dieser Vertrag kann auch von Anfang an eine Schenkung in Form eines Kaufvertrags darstellen, und zwar in Anlehnung an eine der beiden Seiten der Rechtsnorm bei der Rechtsregel: "Das Entscheidende bei den Rechtnormen sind die Absichten und Vorstellungen und nicht die äußeren Formen und Formulierungen". 

    Auf Grund des Obenerwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Durch die Vermögensübertragung der genannten Frau an deren Tochter in schariatisch rechtsgültiger Weise blieb nichts bei ihr, was von ihr erben ist. Dieses Vermögen wurde Eigentum deren Tochter und niemand hat Anspruch auf etwas davon.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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