Heirat einer Frau ohne Heiratsvormu...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Heirat einer Frau ohne Heiratsvormund

Ihre Frage

Ich habe eine 37-jährige deflorierte Frau aus den Vereinigten Arabischen Emiraten geheiratet. Der Ehevertrag wurde bei einem Anwalt geschlossen und all seine Bedingungen hinsichtlich Zeugen und Brautgabe wurden erfüllt. Jedoch war der Heiratsvormund unter dem Vorwand der Verschiedenheit der Nationalitäten mit der Heirat nicht einverstanden. Nach Vertragsabschluss erhob ich Klage auf Rechtsgültigkeit der Unterschrift und das Gericht entschied positiv. Danach ließ ich dieses Urteil im Justiz- und Außenministerium und in der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate beurkunden und gab dann die Ehe allen, sogar der Familie der Ehefrau, bekannt. Der Vater nahm jedoch das Gericht in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Anspruch und behauptete, dass die Ehe ob der Nicht-Erfüllung der Bedingung des Heiratsvormunds rechtsungültig sei. 

    Ist nun diese Ehe rechtsgültig? Wie lautet die Scharia-Meinung dazu?

Antwort

    Die Vormundschaft bei einer Ehe stellt eine Art Schirmherrschaft dar, die die edle Scharia einer Frau zu deren Schutz garantiert, wenn diese eine enorm große Phase in ihrem Leben beginnt. Die Scharia beachtet bei der Festlegung der Normen dieser Vormundschaft, dass diese sich auf die Bedeutungen des Mitgefühls, des Beistands und der Unterstützung der Frau gegenüber stützt.

    Imam Abu Hanifa ist der Meinung, dass es keine Vormundschaft für eine volljährige reife Frau gibt. Dementsprechend darf diese selbstständig heiraten, das heißt, sie darf sich selbst mit ihrem Ehevertrag befassen, wobei es unerheblich ist, ob sie Jungfrau oder defloriert ist. Abu Hanifa beschränkte die echte Vormundschaft auf das kleine minderjährige Mädchen und bezeichnete die Vormundschaft bei einer volljährigen mündigen Frau als Vertretung und nicht als Vormundschaft.

    Die ägyptische Jurisdiktion übernahm die hanafitische Rechtsmeinung. Deswegen gewährt sie der volljährigen Frau das Recht auf selbstständiges Heiraten und betrachtet deren Eheschluss als legal, falls sie einen geeigneten Mann heiratet und eine adäquate Brautgabe erhält.

    Die Scharia setzt die Volljährigkeit als Zeichen für den Beginn der geistigen Reife fest und erhob ferner die altersbedingte Reife zur Grundlage bei Nichtvorhandensein weiterer Anzeichen der Volljährigkeit. Die Rechtsgelehrten sind indes hinsichtlich des Volljährigkeitsalters unterschiedlicher Meinung: Die Schafiiten, Hanbaliten und Abu Hanifas Gefährten Abu Jusuf und Muhammad vertreten die Ansicht, dass es sowohl bei Jungen als auch bei Mädchen fünfzehn Mondjahre beträgt, während die Malikiten der Meinung sind, dass es achtzehn Jahre umfasst, wobei auch andere Festsetzungen von dieser Rechtsschule überliefert sind, wie etwa fünfzehn, neunzehn oder siebzehn. Was Abu Hanifa betrifft, so differenziert er, indem er das Volljährigkeitsalter eines Jungen auf achtzehn und das eines Mädchens auf siebzehn Jahre festsetzt.

    Die ägyptische Jurisdiktion ordnete das Prozessverfahren bei Personenstandsangelegenheiten durch den Erlass des Gesetzes Nr. 56/ 1923, das ein Mindestheiratsalter hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und der Jurisdiktion festlegt, nach dem die Anhörung einer Eheklage abgewiesen wird, falls zur Zeit der Eheschließung die Ehefrau jünger als sechzehn und der Ehemann jünger als achtzehn Jahre alt waren, es sei denn, die Heirat erfolgte auf Anordnung eines Sachwalters. Danach wurde eine Gesetzesvorlage eingebracht, durch die das Gesetz Nr. 78 des Jahres 1931 erlassen wurde, das sich mit oben genanntem Gesetz assoziiert. Dann wurde dessen Artikel 99 Absatz 5 per Gesetz Nr. 88 des Jahrs 1951 durch Bestimmung der Jahre auf Basis des Mondkalenders novelliert. Schließlich wurde im Gesetz Nr. 1 des Jahres 2000 die Bestimmung auf Basis der Sonnenjahre festgelegt.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist die Eheschließung mit erwähnter Frau von der Scharia her rechtskräftig, falls der Ehemann der Ehefrau geeignet war und dieser ihr eine Brautgabe, wie sie ihr adäquate Frauen bekommen, aushändigte.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas