Rechtsnorm für Betreten einer Mosch...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Betreten einer Moschee durch eine Menstruierende und für deren Berühren eines Quran-Exemplars mittels etwas Trennendem

Ihre Frage

Wie lauten die Rechtsnormen für das Betreten der für die Frauen gewidmeten Gebetsstelle in verschiedenen Moscheen durch eine Menstruierende zwecks Anhörens von Wissensvermittlung oder Quran-Auswendiglernens und Anhörens sowie Auswendiglernens von Quran-Versen während dieser Zeitspanne und für das gleichzeitige Berühren eines Quran-Exemplars ohne etwas Trennendes?

Antwort

    Einer Menstruierenden ist nur dann das Betreten der Gebetsstelle der Frauen in Moscheen gestattet, wenn sie an dieser vorbeigeht, selbst wenn ihr Betreten das Hören von wissenschaftlichen Vorlesungen oder Auswendiglernen des Quran bezweckt. Denn der Erhabene sagt:

... وَلَا جُنُبًا إِلَّا عَابِرِي سَبِيلٍ حَتَّى تَغْتَسِلُوا ...
... und nicht im Zustand der großen rituellen Unreinheit, es sei denn in vorbeigehender Weise, bis dass ihr die Ganzwaschung des Körpers vorgenommen habt...
(Sure 4, Vers 43)

    Der Menstruationszustand ist noch unreiner als der der großen rituellen Unreinheit, denn derjenige, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindet, kann seine Unreinheit durch eine Ganzwaschung des Körpers aufheben, wohingegen die Menstruierende an ihren Zustand bis zum Aufhören ihrer Periode gebunden ist.

    In einem Hadith von Abu Dawud und Al-Baihaqi sowie im Werk At-Tarichu-l-kabir (= "Die große Historie") von Al-Buchari ist überliefert: "Ich erlaube die Moschee weder der Menstruierenden noch demjenigen, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindet."

    Diesen Hadith benutzen trotz dessen Schwäche de facto die meisten Gelehrten, die Rechtsgutachten der rechtschaffenen Vorfahren und die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen. Die Malikiten verbieten der Menstruierenden sogar das Betreten der Moschee, auch wenn sie nur hindurchgehen will. In diesem Zusammenhang kann man im Werk Bidajatu-l-Mudschtahid (= "Beginn des sich Bemühenden") von Ibn Ruschd von den Malikiten nachschlagen, der sagte: "Und einige Leute, zu denen Abu Dawud – gemeint ist der Zahirit – und dessen Anhänger gehören, gestatten der Menstruierenden die Moschee sowohl zum Aufenthalt als auch zum Hindurchgehen." Zitatende.

    Wie es sich zeigt, sind es die Zahiriten, die es gestatten, und ihre Meinung gilt neben der Ansicht der meisten Gelehrten, zu denen auch die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen gehören, als nicht ausschlaggebend.

    Die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen sind sich in der Nichtzulässigkeit des Berührens eines Quran-Exemplars während der Menstruation einig, wie die meisten Gelehrten auch die Meinung der Nichtzulässigkeit des Lesens des Quran vertreten. In der Rechtsschule des Imam Malik gibt es aber auch eine Auffassung, die geringfügiges Lesen des Quran während der Menstruation ohne Berühren des Quran-Exemplars gestattet; sie sei nämlich entschuldigt, und zwar ob des langen Andauerns des Menstruationszustandes und damit ihr Unterlassen des Lesens nicht zum Vergessen des Quran führe.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die gestellte Frage.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas