Rechte einer Witwe
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Die später zurückzuzahlende Brautgabe stellt eine gestundete Schuld eines Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau dar, auf die der Ehepartner bei einem der beiden zuerst eintretenden Zeitpunkte Scheidung oder Tod eines der beiden Ehepartner einen Anspruch hat. Die Ehefrau hat Anspruch auf den ganzen ehelichen Hausrat, zu dem auch Elektrogeräte gehören – ausgenommen davon sind die persönlichen Sachen des Ehemanns, wie dessen Bücher, Kleidung und Waffen –. All dies muss vor dem Aufteilen der Erbmasse unter den Erben abgezogen und gehört nicht zur Erbschaft, und zwar auf Grund der Worte des Erhabenen:
...مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ...
... nach einem Testament, das man hinterlegt hat, und nach einer Schuld ...
(Sure 4, Vers 11)
Bei diesen Dingen handelt es sich entweder um Schulden eines Ehemanns bei der Ehefrau oder um deren reines, ihn ausschließendes Recht. Danach bekommt sie ihren von der Scharia für sie bestimmten Anteil an der Hinterlassenschaft. Das in der Hausratsliste aufgeführte Gold gilt als Schuld des Ehemanns bei dessen Ehefrau, die es gemäß dem Gewicht des Goldes vollständig erhält.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage haben Sie das Recht auf Ihre gesamte später zurückzuzahlende Brautgabe und den Hausrat – ausgenommen davon sind die erwähnten Sachen. – Sie haben ebenso Anrecht auf das in der ehelichen Hausratsliste niedergeschriebene Gold, und zwar gemäß dessen Gewicht oder Gegenwert der heutigen Preise und nicht gemäß den damaligen Preisen zur Zeit des Niederschreibens der Hausratsliste.