Verkauf von unreifen Früchten

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verkauf von unreifen Früchten

Ihre Frage

Der Fragesteller sagt, dass sein Vater eine Anzahl von Dattelpalmen besitzt und die Datteln mehrere Monate vor deren Reifsein zu verkaufen und deren Erlös entgegenzunehmen pflegt. Wie lautet nun die schariatische Rechtsnorm dafür?

Antwort

    Diese Transaktion ist rechtens, wenn der Verkauf in einen Pachtvertrag hinsichtlich der Dattelpalmen umwandelt wird, und zwar gemäß der Lehrmeinung von Harbu-l-Karmani und Abu-l-Wafa' Ibn Aqil von den Hanbaliten. Dies ist auch das Bevorzugte bei Imam Ibn Taimija, der erwähnte, dass diese Meinung als Konsensus bei den früheren Gelehrten galt, auch wenn bekannt ist, dass die Imame, denen Gefolgschaft geleistet wird, anderer Meinung waren. Sa´id Ibn Mansur überlieferte – und Harb Al-Karmani überlieferte dies in seinem Werk "Rechtsfragen" – folgende Worte: "Abbad Ibn Abbad berichtete uns von Hischam Ibn Urwa nach einer Aussage dessen Vaters: «Usaid Ibn Hudair war verstorben und mit sechstausend Dirham verschuldet. Umar rief nach dessen Schuldnern und gab ihnen für einige Jahre dessen Parzelle, auf der sich Dattelpalmen und Bäume befanden.»" Dies verläuft wie das Verpachten von Ackerland für die Kultivierung und das Anmieten einer Amme für das Säugen und Anderes. 

    Das Verpachten ist in diesem Fall jedoch zulässig, obwohl es nichts weiter als eine Gegenleistung für Nutzen darstellt, denn der Profit, der eine Treuhandschaft mit Verbleib dessen Ursprungs (wie Früchte der Bäume, Milch der Amme und Wolle von Tieren) bildet, verläuft wie der Nutzen, auch wenn dieser Profit eine materielle Quelle ist, und zwar hinsichtlich dessen, dass er durch das Konsumieren nicht verlorengeht, sondern sich vielmehr durch dessen Erschaffen von Allah dem Erhabenen erneuert.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist es also dem Besitzer von Dattelpalmen und anderen Bäumen gestattet, die Bäume an denjenigen zu verpachten, der sie für eine festgelegte Dauer gegen einen festgelegten Lohn bewässert, okuliert und Schaden von ihnen fernhält sowie deren Früchte durch seine Arbeit und Bewässerung erhält. Dies gehört nicht zum Verbot des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hinsichtlich des Verkaufens von unreifen Früchten.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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