Vorbeten eines Frevlers

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Vorbeten eines Frevlers

Ihre Frage

In unserem Ort gibt es einen frommen jungen Mann, der in der Moschee den Leuten vorbetet und dessen Lebenswandel einwandfrei ist. Er arbeitet jedoch im Tourismus und ist mit der Versorgung einer Bar mit Alkoholika und Ähnlichem beschäftigt. Einige Leute erheben Einwände und sind nicht damit einverstanden, dass er ihnen vorbetet. Es gibt aber in diesem Ort keine bessere Person als ihn. Ist es nun zulässig, dass er den Leuten in der Moschee des Ortes vorbetet?

Antwort

    Grundsätzlich gilt: Wessen Gebet für ihn allein rechtsgültig ist, dessen Gebet als Imam für Andere ist ebenso rechtsgültig. Deswegen sprechen sich die Hanafiten und Schafi´iten für die Rechtsgültigkeit des Vorbetens eines Frevlers aus, zumal viele Hadithe überliefert sind, die die Rechtsgültigkeit des Betens sowohl hinter jedem Frommen als auch hinter jedem Unmoralischen beweisen. Auch wenn diese Hadithe als schwach betrachtet werden, stärken sie sich doch gegenseitig ob der Vielzahl ihrer Überlieferungswege. Von einigen Prophetengefährten ist ferner überliefert, dass sie hinter ungerechten Herrschern zu beten pflegten. Es ist indes unerwünscht hinter einem Frevler zu beten, auch wenn dieser mit vorteilhaften Eigenschaften ausgezeichnet ist. All dies gilt, falls es sich nicht um einen bezahlten Imam handelt. Handelt es sich um einen Lohnarbeiter, müssen ihm Andere vorgezogen werden.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Handelt es sich um einen bezahlten Imam, darf man ihn nicht übergehen und er muss Anderen vorgezogen werden. Ist er kein Lohnarbeiter, müssen umso mehr Andere unter denen vorgezogen werden, die die Quran-Rezitation und das Gebets gut durchführen können. Gibt es niemanden außer ihm, der dies beherrscht, muss dieser Frevler vorgezogen werden, wobei das Gebet der Leute hinter ihm rechtsgültig ist, falls er die Bedingungen und Elementarpflichten des Gebets erfüllt.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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