Rechtsnorm für Hausratsliste

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Hausratsliste

Ihre Frage

ge geht um die Rechtsnorm für eine Hausratsliste, die man auch Liste des Ehemobiliars nennt, wobei es verlautet, dass sie eine unerlaubte Neuerung darstelle, die keinen Ursprung im Islam habe, und dass man von ihr ablassen müsse.

Antwort

    Die erwürdige Scharia legt für eine Frau ideelle und materielle Rechte und Anderes fest und bestimmt für sie ihre eigene finanzielle Verpflichtung und die später zurückzuzahlende Brautgabe als Pflicht, so dass sie darüber frei verfügen kann. Das Gleiche gilt auch für das Erbe. Eine Frau darf ferner verkaufen, kaufen, schenken, Geschenke annehmen und andere Arten von finanziellen Geschäften tätigen. Der Erhabene sagt über die Angelegenheit der später zurückzuzahlenden Brautgabe Folgendes:

وَآَتُوا النِّسَاءَ صَدُقَاتِهِنَّ نِحْلَةً فَإِنْ طِبْنَ لَكُمْ عَنْ شَيْءٍ مِنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا.

Und gebt den Frauen deren später zurückzuzahlende Brautgabe als Schenkung! Wenn sie euch nun von sich aus etwas davon erlassen, so könnt ihr dies unbedenklich zum Wohlsein verbrauchen.
(Sure 4, Vers 4)

Ferner sagt der Erhabene:

وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ النِّسَاءِ إِلَّا مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ كِتَابَ اللَّهِ عَلَيْكُمْ وَأُحِلَّ لَكُمْ مَا وَرَاءَ ذَلِكُمْ أَنْ تَبْتَغُوا بِأَمْوَالِكُمْ مُحْصِنِينَ غَيْرَ مُسَافِحِينَ فَمَا اسْتَمْتَعْتُمْ بِهِ مِنْهُنَّ فَآَتُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ فَرِيضَةً وَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا تَرَاضَيْتُمْ بِهِ مِنْ بَعْدِ الْفَرِيضَةِ إِنَّ اللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمًا.
Und die schon fest Verehelichten von den Frauen, ausgenommen was eure rechte Hand besitzt, als Vorgeschriebenes von Allah für euch, und es ist euch für halal erklärt, was über dies hinausgeht, dass ihr mit euren Vermögensgütern fest zu Verehelichende erstrebt, nicht Hurende. Womit ihr also in Genuss von ihnen kommt, so gebt ihnen ihre Entschädigungen als Pflichtteil! Und es ist kein Vergehen für euch in dem, worüber ihr euch zufriedenstellend einigt, nach dem Pflichtteil. Fürwahr! Allah ist allwissend, allweise.
(Sure 4, Vers 24)

    Wenn eine Frau mittels ihres Brautgeldes die eheliche Wohnung möbliert – wobei es unerheblich ist, ob ihr der Ehemann das Brautgeld in bar oder in Form einer von ihm für die Ehewohnung vorbereiteten Aussteuer gab –, gilt diese Aussteuer durch den ersten Beischlaf in toto als Besitztum der Frau, wobei sie die Hälfte durch den Ehevertrag besitzt, falls der erste Beischlaf nicht vollzogen wurde, und zwar gemäß den Texten des ehrwürdigen Quran und der Sunna des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!). Üblicherweise befindet sich die Aussteuer in der ehelichen Wohnung, die in toto dem Ehemann oder als Mietsache von einem Anderen gehört, so dass die Aussteuer zur Verfügung des Ehemanns steht.

    Als nun das Bewusstsein für Verantwortlichkeit zu schwinden begann und nachdem nun an Gewissen mangelt und das Nichtbeachten der Rechte der Ehefrauen von Seiten ihrer Ehemänner vermehrt auftritt, sieht die Gesellschaft die Notwendigkeit zum Schreiben der ehelichen Hausratsliste, damit diese eine Gewährleistung des Rechts einer Frau bei ihrem Ehemann darstellt, falls es eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden gibt. Das ist es, was die Umma nun kennt.

    Der Usus gilt als eine der Quellen der islamischen Scharia, solange diese keiner Textstelle des Quran, der Sunna, des Konsensus oder des Analogieschlusses widerspricht, denn es gibt kein Sich-Bemühen um eine eigenständige Rechtsfindung, wenn es einen Quellentext gibt, zumal Allahs Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Ahmad überlieferten Hadith sagt: "Was die Muslime als gut betrachten, ist auch bei Allah dem Erhabenen gut, und was die Muslime als schlecht betrachten, ist auch bei Allah dem Erhabenen schlecht." Die Hausratsliste stellt keine schlechte, sondern eine gute Angelegenheit dar. Dementsprechend spricht nichts gegen ihre Ausfertigung.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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