Wiederholung des rituellen Pflichtg...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wiederholung des rituellen Pflichtgebets ob Erlangens der Belohnung eines Gemeinschaftsgebets

Ihre Frage

ragt nach der Rechtsnorm für jemanden, der das Abendgebet einzeln verrichtete und nach Beendung seines Gebets eine Gruppe fand, die ebenfalls das Abendgebet verrichtete, und mit dieser Gruppe nochmal das Gebet verrichtete. Musste er drei Rak´a verrichten oder musste er eine zusätzliche vierte Rak´a hinzufügen?

Antwort

    Das Gemeinschaftsgebet ist besser als das Einzelgebet. Das Gemeinschaftsgebet übersteigt das Einzelgebet um 27 Stufen, und zwar auf Grund der Worte des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von Malik in dessen Werk Al-Muwatta` überlieferten Hadith: „Das Gemeinschaftsgebet übersteigt das Einzelgebet um 27 Stufen.“ In einer anderen Version heißt es: "um 25 Stufen".

    Der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) hält denjenigen an, der ein Pflichtgebet einzeln verrichtet hat und dann eine Gemeinschaft, die dasselbe Pflichtgebet verrichtet, sieht, dieses mit ihr nochmal zu verrichten, und zwar gemäß einem von Abu Dawud nach einer Aussage von Abu Dharr (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, in dem der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagt: صَلِّ الصَّلاَةَ لِوَقْتِهَا فَإِنْ أَدْرَكْتَهَا مَعَهُمْ فَصَلِّهَا فَإِنَّهَا لَكَ نَافِلَةٌ "Verrichte das rituelle Pflichtgebet zu dessen festgelegtem Zeitpunkt! Findest du eine Gemeinschaft, verrichte es erneut mit dieser, wobei es als ein zusätzliches freiwilliges Gebet für dich betrachtet wird!" Das im Arabischen erwähnte Pronomen "es" bezieht sich entweder auf das erste Gebet, das der Betende einzeln verrichtete, oder auf das zweite Gebet, das er mit der Gemeinschaft verrichtete. Es geht hier eigentlich um zwei Meinungen der Gelehrten (Allah erbarme SICH ihrer!). Es ist also gemeint, dass eines der beiden verrichteten Gebete als Pflichtgebet und das andere als zusätzliches freiwilliges Gebet betrachtet wird. Das ein und dasselbe Pflichtgebet wird an einem einzigen Tag nicht zweimal verrichtet. Dementsprechend befreit sich der Betende von seiner Verpflichtung gegenüber Allah durch eines der beiden Gebete, wobei er für das zweite Gebet durch Allahs Gnade und DESSEN Allbarmherzigkeit bestimmt belohnt wird. Das Letztere wird aber ob des genannten Grundes nicht als ein Pflichtgebet betrachtet.

    Es spricht nichts dagegen, dass ein zusätzliches freiwilliges Gebet aus zwei, drei oder vier Rak´a besteht. Mu´adh (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) pflegte das Nachtgebet mit dem Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) zu verrichten und dann zu gehen um seinen Leuten bei demselben Pflichtgebet vorzubeten, wobei es für diese als Pflichtgebet und für ihn als zusätzliches freiwilliges Gebet angesehen wurde. Der von Abu Dawud überlieferte Hadith ist allgemein und schließt das aus drei Rak´a bestehende Gebet von den anderen Gebeten nicht aus. Es hat also keinen Sinn, dass man ein aus drei Rak´a bestehendes Gebet ausschließt und zur Hinzufügung einer vierten Rak´a auffordert.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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