Aufhebung des Zustandes der rituell...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Aufhebung des Zustandes der rituellen Reinheit durch Verzehr von Kamelfleisch

Ihre Frage

Ich arbeitete in Saudi-Arabien. Einmal diskutierte ich mit einigen Einwohnern der Ortschaft, in der ich arbeitete, über einige religiöse Angelegenheiten, zu denen die Rechtsnorm für den Verzehr von Kamelfleisch seitens desjenigen gehört, der bei Beginn dessen Verzehrs rituell rein war. Einige Einwohner dieser Ortschaft in Saudi-Arabien sind davon überzeugt, dass der Verzehr vom Hals eines Kamels haram ist, weil Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) seinen edlen Fuß auf diesen Hals stellte.

    Ich bitte um Darlegung der Scharia-Norm für diese wichtigen Angelegenheiten.
 

Antwort

    Erstens: Die Gelehrten haben über die Rechtsnorm für die Aufhebung des Zustandes der rituellen Reinheit durch den Verzehr von Kamelfleisch zwei unterschiedliche Meinungen:

    Die erste Meinung: Ath-Thauri, Malik, Asch-Schafi´i und die Hanafiten vertreten die Meinung, dass der Verzehr von Kamelfleisch auf gar keinen Fall den Zustand der rituellen Reinheit aufhebt. Sie beweisen dies durch einen von Abu Dawud, At-Tirmidhi, An-Nasa`i und Ibn Madscha nach einer Aussage von Dschabir (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten und von Ibn Hibban für authentisch erklärten Hadith: "Zu den letzten Anweisungen des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gehörte das Unterlassen der rituellen Gebetswaschung nach dem Verzehr eines gekochten Essens."

    Die zweite Meinung: Die Hanbaliten und diejenigen, die auch dieser Meinung folgen, vertreten die Auffassung, dass der Verzehr von Kamelfleisch, sei es gekocht oder nicht, auf jeden Fall den Zustand der rituellen Reinheit aufhebt, wobei es unerheblich ist, ob der Essende die Rechtsnorm kennt oder nicht. Als Beweis dafür führten sie einen von Abu Dawud, At-Tirmidhi und Ibn Madscha nach einer Aussage von Al-Baraa Ibn Azib (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten und von Ibn Chuzaima und Ibn Hibban für authentisch erklärten Hadith, in dem es heißt: "Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) wurde nach dem Kamelfleisch gefragt, worauf er entgegnete: «Verrichtet die rituelle Gebetswaschung nach dem Verzehr von Kamelfleisch!» Und er wurde auch nach dem Schaffleisch gefragt. Da entgegnete er: «Verrichtet nicht die rituelle Gebetswaschung nach dem Verzehr von Schaffleisch!»"

    Die meisten Gelehrten betrachteten den letztgenannten Hadith und ähnliche Hadithe als abrogierte Hadithe, wobei sie dies mit dem obigen von Dschabir überlieferten Hadith beweisen. Die ausschlaggebende Meinung für die Fatwa unter diesen beiden Meinungen ist die erste Meinung, die lautet, dass der Verzehr von Kamelfleisch den Zustand der rituellen Gebetswaschung nicht aufhebt.

    Zweitens: Was nun die Rechtsnorm für den Verzehr des Halses eines Kamels anbelangt, so ist dies halal. Dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) seinen edlen Fuß auf diesen stellte – sofern dies festgestellt wurde –, wird nicht als Beweis für das Verbieten dessen Verzehrs angesehen, da der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) seine edle Hand auf andere Tiere legte und verschiedene Tiere ritt, wobei der Verzehr von all diesem nicht haram ist. Das Harame entsteht hier durch ein Verbot des Verzehren von etwas Bestimmtem.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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