Rechtsnorm für Weiteressen nach Kanonenschuss als Zeichen des Beginns des Fastens
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Es ist jemandem, der die Absicht zum Fasten fasst, erlaubt, ab Sonnenuntergang bis Anbruch des Morgengrauens zu essen, zu trinken und alle Handlungen, die ein Nichtfastender ausübt, durchzuführen. Bricht das Morgengrauen an, muss man sich des Essens und des Trinkens enthalten. Falls jemand in seinem Mund beim Morgengrauen einen Bissen hat, muss er diesen von seinem Mund herausnehmen, da die Fastenzeit ab Anbruch des Morgengrauens beginnt.
Was aber den Kanonenschuss betrifft, so gilt dieser als ein Zeichen für den Beginn des Fastens.
Al-Buchari überlieferte in seiner Sammlung authentischer Hadithe, dass der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) den Gefährten (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) zu essen und trinken erlaubte, bis Ibn Umm Maktum, der damals zum Morgengebet zu rufen pflegte, den Gebetsruf durchführte. Üblicherweise wird die Kanone vorsichtshalber ungefähr eine Viertelstunde oder 20 Minuten vor dem Morgengebet geschossen. Nehmen wir an, dass jemand ein paar Minuten nach dem Kanonenschuss zu essen und zu trinken braucht und er damit vor dem Morgengrauen fertig ist, ist dies zulässig und sein Fasten rechtsgültig.