Rechte einer Frau nach Ehescheidung
Ihre Frage
Ich habe am 29.11.2004 einen ägyptischen jungen Mann, der als Journalist bei der kuwaitischen Nachrichtenagentur tätig ist, geheiratet. Es wurde beim Ehevertrag keinerlei Bedingung für das Reisen nach bestimmten Orten vorausgesetzt. Am 12.01.2005 reiste ich zu meinem Ehemann in Kuwait. Nach heftigem Streit, der bis zu einem starken Schlagen ausartete, kehrte ich jedoch aus Kuwait zurück, und zwar, nachdem ich mich geweigert hatte, mit ihm einen Antrag bei der kanadischen Botschaft ob der Auswanderung in dieses Land zu stellen und mit ihm nach Kanada zu reisen um dort mein erstes Kind zu gebären, so dass das Kind zur Möglichkeit der Annahme der kanadischen Staatsangehörigkeit wird. Es ist zu bemerken, dass mein Ehemann dies vor Abschluss des Ehevertrages überhaupt nicht erwähnte. Er hatte dies jedoch in seinem Kopf. Am 03.6.2005 kehrte ich nach Ägypten in seiner Begleitung zurück, wobei ich es ablehnte, von Ägypten nach Kanada ob des Sehens seiner beiden Brüder als Vorbereitung für seinen obigen Plan in puncto Gebären in Kanada zu reisen.
Die Verhältnisse zwischen uns verbesserten sich nicht. Deshalb blieb ich in Ägypten bei meinem Vater in dessen Wohnung, wobei mir mein Ehemann keinen Unterhalt sandte. Die Angelegenheiten entwickelten sich zur Ehescheidung in absentia am 26.9.2005. Er ließ mich nicht zu ihm zurückkehren, bis ich mein weibliches Neugeborenes zur Welt brachte. Des Weiteren scheiterten alle Versuche zur Versöhnung als Vorbereitung für Abschluss eines neuen Ehevertrages, dessentwegen keine Vereinbarung getroffen wurde.
Ich bitte eure Eminenz unter Danksagung um Klarstellung meiner Rechte und der Rechte meiner Tochter hinsichtlich des Folgenden:
1. Mein Rechtsanspruch auf den ehelichen Unterhalt und dessen Zeitspanne. Beläuft sich dieser auf ein Jahr oder mehr oder weniger? Ebenso mein Rechtsanspruch auf den Unterhalt der gesetzlichen Wartefrist, die vom Datum der Ehescheidung bis zum Datum der Entbindung dauerte, überdies mein Rechtsanspruch auf die Scheidungsabfindung und deren Zeitspanne.
2. Wird der Betrag im ersten Punkt nach dem Einkommen meines Ehemanns in Kuwait ab der Ehe bis jetzt berechnet?
3. Mein Rechtsanspruch auf die Kosten des Unterhalts ab dem Datum meiner Rückkehr aus Kuwait am 03.6.2005 bis zu meiner Ehescheidung am 26.9.2005.
4. Mein Rechtsanspruch auf die Kosten meiner ärztlichen Behandlung, meiner Entbindung und der für das Mädchen vor dessen Geburt gekauften Kleidung.
5. In puncto Mädchen: Wie hoch ist der Unterhalt, zu dem der Vater des Mädchens von der Scharia her verpflichtet ist? Umfasst der Unterhalt die Kleidung, die Nahrung, die Medikamente des Mädchens, das Honorar des Stillens und eine Wohnung für die aufziehende Mutter, also die Erzieherin? Ich wohne nämlich in der Wohnung meines Vaters. Ich kann nicht in der ehelichen Wohnung bleiben, da diese sich in einem Gebäude befindet, in dem die Familie des Ehemannes wohnt. Deshalb ist es nicht möglich, dort zu wohnen.
6. Mein Rechtsanspruch auf die später zurückzubezahlende Brautgabe, die sich auf 10.000 ägyptische Pfund beläuft.
7. Mein Rechtsanspruch auf meinen Hausrat. (Ein Teil davon wurde von mir und das Übrige vom Ehemann gekauft, wobei es von ihm keine unterschriebene Hausratsliste gibt).
8. Er hat mir keine Brautgabe bezahlt. Das Niedergeschriebene ist nur ein ägyptisches Pfund. Habe ich nun von der Scharia her Anspruch auf eine Brautgabe, die adäquate Frauen bekommen?
9. Wie lautet die Rechtsnorm für das Sehen des Mädchens seitens seines Vaters, seines Großvaters oder seiner Großmutter? Gibt es bestimmte Zeitspannen für den Besuch, damit dies mich nicht stört?
Antwort
Eine Ehefrau hat ihrem Ehemann gegenüber im Falle des Fortbestands des ehelichen Lebens das Recht, dass er mit ihr in rechtlicher Weise umgeht, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آَمَنُوا لَا يَحِلُّ لَكُمْ أَنْ تَرِثُوا النِّسَاءَ كَرْهًا وَلَا تَعْضُلُوهُنَّ لِتَذْهَبُوا بِبَعْضِ مَا آَتَيْتُمُوهُنَّ إِلَّا أَنْ يَأْتِينَ بِفَاحِشَةٍ مُبَيِّنَةٍ وَعَاشِرُوهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ فَإِنْ كَرِهْتُمُوهُنَّ فَعَسَى أَنْ تَكْرَهُوا شَيْئًا وَيَجْعَلَ اللَّهُ فِيهِ خَيْرًا كَثِيرًا
O ihr, die glauben! Nicht ist für euch halal, Frauen unter Empfinden von Widerwillen zu erben. Und hindert sie nicht am Widerverheiraten, um einen Teil dessen, was ihr ihnen gabt, zurückzunehmen, außer sie begingen offenkundiges unmoralischen Verhalten! Und verkehrt mit ihnen mittels des Rechten!. Wenn ihr nun wider sie Widerwillen empfindet, so könnte es wohl sein, dass ihr wider etwas Widerwillen empfindet, und Allah legt darein viel Gutes.
(Sure 4, Vers 19)
Ebenso hat sie Recht auf Unterhalt, wie etwa Essen, Trinken und Kleidung und alles, was sie an Unterhalt braucht, und zwar in einem Ausmaß, das der finanziellen Lage des Ehemannes entspricht und in Anlehnung an die Worte des Erhabenen:
لِيُنْفِقْ ذُو سَعَةٍ مِنْ سَعَتِهِ وَمَنْ قُدِرَ عَلَيْهِ رِزْقُهُ فَلْيُنْفِقْ مِمَّا آَتَاهُ اللَّهُ لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا مَا آَتَاهَا سَيَجْعَلُ اللَّهُ بَعْدَ عُسْرٍ يُسْرًا
Der Wohlhabende soll von seiner Wohlhabenheit aufwenden. Und wem seine Versorgung bemessen wurde, der soll von dem aufwenden, was ihm Allah gab! Allah mutet einer Seele nur zu, was ER ihr gab. Allah wird nach einer misslichen Lage eine angenehme Lage schaffen.
(Sure 65, Vers 7)
Falls sich nun aber die Frau von ihrem Ehemann geschieden hat, gebührt ihr die im Ehevertrag niedergeschriebene später zurückzubezahlende Brautgabe, allerdings erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist, wenn es sich um eine widerrufliche Ehescheidung handelt. Ihr gebührt ebenso der Unterhalt der Wartefrist, die durch einen der folgenden Gründe abläuft: Dreimalige Menstruation, falls sie zu den menstruierenden Frauen gehört, oder nach Ablauf von drei Monaten, falls sie noch jung oder im fortgeschrittenen Alters ist, so dass sie nicht menstruiert, oder wenn sie überhaupt nicht menstruiert oder durch die Entbindung, falls sie schwanger war. Ihr gebührt auch die Scheidungsabfindung in Höhe von Unterhaltszahlungen für mindestens zwei Jahre, wobei die jeweils angenehme oder missliche Lage des Scheidungseinreichenden zu berücksichtigen ist.
Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Wurde die Fragestellerin am 26.9.2005 in absentia geschieden, wie sie in ihrem Fatwa-Gesuch erwähnte, gebührt der geschiedenen Frau das Recht auf Verlangen des Unterhalts ab dem Datum ihrer Rückkehr aus Kuwait am 03.6.2005 bis zum Datum der Ehescheidung am 26.9.2005. Ihr gebührt ebenso der Unterhalt der gesetzlichen Wartefrist bis zu ihrer Entbindung. Ferner hat sie das Recht auf Verlangen der Kostenerstattung für die ärztliche Behandlung, die Entbindung und die für das Mädchen gekaufte Kleidung. Des Weiteren hat sie das Recht auf Verlangen des Unterhalts für ihre Tochter, der Entlohnung für das Aufziehens und das Anschaffern einer für sie und für ihre Tochter angemessenen Wohnung. Darüber hinaus steht es der Fragestellerin nicht zu, mehr als das im Ehevertrag Niedergeschriebene zu verlangen, das heißt, es steht ihr nicht zu, eine Brautgabe, die adäquate Frauen bekommen, zu verlangen.
Was nun das Sehen des Mädchen seitens dessen Vaters anbelangt, so müssen beide Parteien dies miteinander einvernehmlich vereinbaren. Sonst muss man auf das zuständige Gericht zurückgreifen. Falls es keine Vereinbarung hinsichtlich des Ehemobiliars gibt, muss man ebenfalls auf das zuständige Gericht zurückgreifen, damit dieses jeder Partei deren Recht zuspricht.
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!